Europäischer Verband für Neufundländerzucht und -wasserarbeit
Zuchtrichter-Ordnung:
Inhaltsverzeichnis:
Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1 Definition
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Generelle Voraussetzungen zur Ausübung des Zuchtrichteramtes
§ 4 Zulassung als Zuchtrichter
§ 5 Generelle Pflichten des Zuchtrichters
§ 6 Kollegialität, Werbung
§ 7 Zuchtrichtertagung
Zweiter Abschnitt: Tätigkeit als Zuchtrichter
§ 8 Allgemeines
§ 9 Voraussetzungen
§ 10 Tätigkeit im Ausland
§ 11 Einschränkende Bestimmungen
§ 12 Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Annahme und Abwicklung des Zuchtrichteramtes auf Zuchtschauen
§ 13 Spesen
Dritter Abschnitt: Zuchtrichterurteil, Formwertnoten, Beurteilungen
§ 14 Allgemeines
§ 15 Verbindlichkeit
§ 16 Formwertnoten
§ 17 Beurteilungen
Vierter Abschnitt: Spezial-Zuchtrichter
§ 18 Befugnis
§ 19 Zuständigkeiten des Neufundländer-Zuchtvereins und des ANCE-EUV
§ 20 Weg zum Spezial-Zuchtrichter
§ 21 Bewerbung
§ 22 Vorprüfung
§ 23 Ausbildung
§ 24 Prüfung
§ 25 Ernennung, Ablehnung
§ 26 Beginn der Zuchtrichtertätigkeit
§ 27 Besondere Bestimmungen
Fünfter Abschnitt: Vereins-Zuchtrichterobmann / Vereins-Zuchtrichterausschuss
§ 28 Allgemeines
§ 29 Vereins-Zuchtrichterobmann
§ 30 Vereins-Zuchtrichterausschuss
§ 31 Weitere Aufgaben
Sechster Abschnitt: ANCE-EUV-Zuchtrichterobmann / ANCE-EUV- Zuchtrichterausschuss
§ 32 ANCE-EUV-Zuchtrichterobmann
§ 33 ANCE-EUV-Zuchtrichterausschuss
§ 34 Zuständigkeit, Befugnisse
Siebter Abschnitt: ANCE-EUV-Richterliste
§ 35 Allgemeines
§ 36 Eintragung
§ 37 Streichung
§ 38 Berichtigung, Wiedereintragung
Achter Abschnitt: ANCE-EUV-Richterausweis
§ 39 Ausstellung, Änderung, Gültigkeit
§ 40 Eigentum, Rückgabe, Verlust
Neunter Abschnitt: Ahndung von Verstößen
§ 41 Allgemeines
§ 42 Zuständigkeiten
§ 43 Voruntersuchung
§ 44 Entscheidung
§ 45 Besondere Zuständigkeit bei Zuchtrichtertätigkeit im Ausland
§ 46 Berufung
Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 47 Gültigkeit und Inkrafttreten
§ 48 Teilnichtigkeit
§ 49 Änderung
Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1 Definition Zuchtrichter im Sinne
dieser Ordnung sind Spezial-Zuchtrichter.
§ 2 Mitgliedschaft Die Zuchtrichtertätigkeit für den ANCE-EUV ist mit der
Mitgliedschaft in einem, der ANCE-EUV angeschlossenen Neufundländer-Zuchtverein
oder der Mitgliedschaft in einem von der ANCE-EUV anerkannten
Neufundländer-Zuchtverein/-verband untrennbar verknüpft.
§ 3 Generelle Voraussetzungen zur Ausübung des Zuchtrichteramtes
1. Die Zuchtrichter erfüllen eine wichtige Aufgabe im Hundewesen. Von den
fachlichen Fähigkeiten der Zuchtrichter, ihrer charakterlichen Zuverlässigkeit
und ihrer vorbildlichen Haltung in allen Bereichen der Kynologie und des
privaten Lebens hängen Bestand und Weiterentwicklung der Neufundländer-Zucht und
das Ansehen aller kynologischen Bestrebungen der Association of Newfoundland
Cynology of Europe - EUV e.V. (ANCE-EUV) und seiner Mitgliedsvereine in der
Öffentlichkeit ab. Die Zuchtrichter können ihrer verantwortungsvollen Aufgabe
nur gerecht werden, wenn sie für dieses Ehrenamt über große Fachkenntnisse
verfügen, hohe geistige und charakterliche Persönlichkeitswerte besitzen und in
jeder Weise unabhängig sind.
2. Der Zuchtrichter repräsentiert gegenüber Aussteller und Öffentlichkeit den
Neufundländer-Zuchtverein und den ANCE-EUV. Der Zuchtrichter hat sich diese
Verpflichtung stets vor Augen zu halten. Er hat sich dementsprechend zu
verhalten und auch in seinem Äußeren die Wertvorstellungen der von ihm
repräsentierten Verbände und der Öffentlichkeit zu berücksichtigen.
§ 4 Zulassung als Zuchtrichter
1. Der Zuchtrichter darf - auch im Ausland - nur die Neufundländer-Rasse
bewerten. Dies gilt auch für eine Richtertätigkeit im Ehrenring; ausgenommen ist
das Junior-Handling.
2. Die Zulassung setzt die Eintragung in die ANCE-EUV-Richterliste und den
Besitz des ANCE-EUV-Richterausweises voraus.
§ 5 Generelle Pflichten des Zuchtrichters
1. Der Zuchtrichter hat die Bewertung der Hunde ausschließlich nach dem gültigen
kanadischen Standard vorzunehmen (soweit dieser mit den nationalen Bestimmungen
des Tierschutzrechtes vereinbar ist). Dabei darf er den Standard nicht in einer
Weise auslegen, die der Gesundheit des Hundes abträglich ist.
2. Bei der Durchführung der Bewertung hat der Zuchtrichter diese Ordnung, die
ANCE-EUV-Zuchtschau-Ordnung und das Ausstellungsreglement strikt einzuhalten.
Zusätzlich gelten die Zuchtrichter- und Zuchtschau-Ordnungen der jeweiligen
Neufundländer-Zuchtvereine, soweit sie den vorgenannten Ordnungen und
Bestimmungen nicht widersprechen.
3. Der Zuchtrichter hat sich auf jede Zuchtschau durch sorgfältiges Studium des
Standards und der für die Ausübung der Zuchtrichtertätigkeit wichtigen
Bestimmungen vorzubereiten.
4. Bei der Ausübung der Zuchtrichtertätigkeit hat der Zuchtrichter den Standard
und die einschlägigen Ordnungen mit sich zu führen.
5. Zu Anfragen des ANCE-EUV und des zuständigen Neufundländer-Zuchtvereins im
Zusammenhang mit der Zuchtrichtertätigkeit hat der Zuchtrichter ohne Verzug
Stellung zu nehmen.
6. Der Zuchtrichter hat an den Zuchtrichtertagungen des
Neufundländer-Zuchtvereins und des ANCE-EUV teilzunehmen.
7. Der ausbildungsberechtigte Zuchtrichter hat an der Ausbildung der Anwärter
soweit wie möglich mitzuwirken. Dazu gehört: Anwärter für die Ableistung von
Anwartschaften anzunehmen, deren Berichte fristgerecht zu prüfen und
weiterzuleiten sowie eine Beurteilung über die Tätigkeit des Anwärters, z. B.
durch Ausfüllung eines Anwärterzeugnisses, abzugeben.
8. Die Beurteilung der Hunde in Verbindung mit Zuchteignungs-Prüfungen (ZEP) ist
ebenfalls streng gemäß Abs. 1 vorzunehmen.
9. Der Zuchtrichter hat von sich aus dafür zu sorgen, dass er stets im Besitz
des gültigen Rasse-Standards sowie aller gültigen Ordnungen ist, die für die
Ausübung des Zuchtrichteramtes wichtig sind.
Zuchtrichter-Ordnung der „Association of Newfoundland Cynology of Europe – EUV“
e.V. (ANCE-EUV e.V.) 4
10. Der Zuchtrichter hat sich selbst in allen Bereichen, die für die Ausübung
des Zuchtrichteramtes von Bedeutung sind, ständig fortzubilden.
§ 6 Kollegialität, Werbung
1. Ein Zuchtrichter (auch Zuchtrichter-Anwärter) handelt im höchsten Maße
unsportlich, wenn er die Tätigkeit eines anderen Zuchtrichters öffentlich
ungebührlich bespricht bzw. kritisiert; er verstößt damit in grober Weise gegen
§ 3 Abs. 1 dieser Ordnung.
2. Zuchtrichter dürfen nicht durch Visitenkarten, auf Briefbögen o.ä. auf ihre
Zuchtrichtereigenschaft hinweisen.
§ 7 Zuchtrichtertagung
Zwecks Fortbildung der Zuchtrichter und Anwärter haben die
Neufundländer-Zuchtvereine einmal jährlich, mindestens jedoch einmal innerhalb
von zwei Jahren, eine Zuchtrichtertagung durchzuführen und dies dem ANCE-EUV
unaufgefordert nachzuweisen.
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Zweiter Abschnitt: Tätigkeit als Zuchtrichter
§ 8 Allgemeines
Zuchtrichter dürfen nur auf Zuchtschauen tätig werden, die vom ANCE-EUV
anerkannt sind oder von solchen Organisationen durchgeführt werden, die dem
ANCE-EUV nicht entgegenstehen.
§ 9 Voraussetzungen
Eine Zuchtrichtertätigkeit auf Allgemeinen- und Internationalen Zuchtschauen ist
nur nach Eintragung in die ANCE-EUV-Richterliste zulässig und setzt den Besitz
eines gültigen ANCE-EUV-Richterausweises voraus. Für eine Zuchtrichtertätigkeit
auf einer Internationalen Zuchtschau (CACIB) im Ausland müssen die Anforderungen
gemäß § 26 Abs. 2 erfüllt sein.
§ 10 Tätigkeit im Ausland
1. Die Zuchtrichtertätigkeit im Ausland bedarf der vorherigen Genehmigung des
ANCE-EUV. Besteht zwischen Neufundländer-Zuchtvereinen und ANCE-EUV eine
entsprechende Vereinbarung, so erteilt der ANCE-EUV die Genehmigung erst, wenn
die Genehmigung des Neufundländer-Zuchtvereins zur Zuchtrichtertätigkeit im
Ausland vorliegt.
2. Ein ins Ausland berufener Zuchtrichter hat sich vor Erteilung der Zusage zu
vergewissern, dass die betreffende Veranstaltung von einer von der ANCE-EUV
anerkannten bzw. nicht entgegenstehenden Organisation ausgerichtet wird. Seine
Zusage ist nur wirksam, sofern eine Zustimmung entsprechend den Vorschriften
dieser Zuchtrichter-Ordnung erteilt wird.
§ 11 Einschränkende Bestimmungen
1. Zuchtrichter, die fünf Jahre und länger nicht als solche tätig waren, müssen
sich einer rassebezogenen praktisch/mündlichen und einer das Zuchtschauwesen
betreffenden theoretisch/schriftlichen Überprüfung bei der Institution
unterzogen haben, welche sie berufen hat, bevor sie Einladungen zum Richten
wieder annehmen dürfen.
2. Ein Zuchtrichter darf keinen Hund zu einer Zuchtschau melden, auf der er an
demselben Tag eine Zuchtrichtertätigkeit ausübt. Das gilt auch für die Personen,
die mit dem Zuchtrichter in Hausgemeinschaft leben. Ein Zuchtrichter darf am
Tage seiner Zuchtrichtertätigkeit nicht Aussteller sein, dies gilt auch für die
mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen.
3. Als Aussteller darf ein Zuchtrichter nur solche Hunde vorführen, deren
Eigentümer oder Miteigentümer er ist oder die einem Mitglied seiner nächsten
Verwandtschaft oder einer Person gehören, mit der er in Hausgemeinschaft lebt.
4. Ein Zuchtrichter darf grundsätzlich nicht in Begleitung eines Ausstellers,
dessen Hunde er zu bewerten hat, zu einer Zuchtschau anreisen.
5. Ein Zuchtrichter darf vor einer Zuchtschau nicht bei einem Aussteller oder
auf dessen Kosten wohnen, dessen Hunde er zu bewerten hat. Das Wohnen bei einem
Aussteller, dessen Hunde er zu bewerten hatte, ist ihm nur erlaubt, wenn dies
nach Beendigung der Zuchtschau durch die
Zuchtrichter-Ordnung der „Association of Newfoundland Cynology of Europe – EUV“
e.V. (ANCE-EUV e.V.) 5
Zuchtschauleitung verabredet wurde. Gleiches gilt sinngemäß für private Treffen
mit Ausstellern. Die zwecks Abreise getroffenen Maßnahmen des Veranstalters
werden von dieser Vorschrift nicht berührt.
6. Ein Zuchtrichter darf keinen Hund bewerten, dessen Eigentümer, Miteigentümer,
Ausbilder, Führer, Halter oder Verkäufer bzw. privater Vermittler er innerhalb
der letzten sechs Monate vor dem Tag der Zuchtschau war. Das gilt auch für
solche Hunde, die seiner nächsten Verwandtschaft oder mit ihm in
Hausgemeinschaft lebenden Personen gehören.
7. Dem Zuchtrichter können Verstöße gegen Regelungen nach den Absätzen 2 bis 6
nur zur Last gelegt werden, wenn er den Sachverhalt kannte oder kennen musste.
§ 12 Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Annahme und Abwicklung des
Zuchtrichteramtes auf Zuchtschauen.
1. Zur Übernahme eines Zuchtrichteramtes ist ein Zuchtrichter nicht
verpflichtet.
2. Die Zusage oder Ablehnung ist dem Veranstalter gegenüber unverzüglich zu
erklären. Kann eine gegebene Zusage aus triftigen Gründen nicht eingehalten
werden, so ist der Veranstalter möglichst frühzeitig zu verständigen. Bei einer
Zusage ergibt sich ein für beide Seiten verbindlicher Vertrag, der nur im
gegenseitigen Einverständnis gelöst werden kann.
3. Das Selbstanbieten gegenüber Veranstaltern bzw. die Zusicherung kostenloser
oder verbilligter Zuchtrichtertätigkeit ist ein grober Verstoß gegen diese
Zuchtrichter-Ordnung.
4. Die Teilnahme an einer vom Veranstalter anberaumten Richterbesprechung ist
Pflicht.
5. Der Zuchtrichter soll die von der Zuchtschauleitung vorgegebene Zeit für die
Bewertung der Hunde einhalten.
6. Der Zuchtrichter hat pünktlich zu der im Programm genannten Zeit zur Stelle
zu sein; er darf die Zuchtschau erst nach vollständiger Erfüllung aller Aufgaben
verlassen.
7. Während der Beurteilung der Hunde darf der Zuchtrichter nicht rauchen.
8. Ein Zuchtrichter hat sich vor und während seiner Tätigkeit alkoholischer
Getränke zu enthalten.
9. Der Zuchtrichter hat sich stets korrekt und höflich zu verhalten. Seine
Bekleidung muss zweckmäßig sein.
10. Der Zuchtrichter hat die Formbewertung aller Hunde sowohl im Stand als auch
in der Bewegung stets nach gleich bleibendem System durchzuführen.
11. Der Zuchtrichter ist verpflichtet, jede Form eines "Double Handlings" zu
unterbinden. Einen Wechsel des Vorführers darf der Zuchtrichter nur
ausnahmsweise zulassen bzw. veranlassen.
12. Es ist untersagt, Hunde zu richten, die nicht im Bewertungsbuch und/oder im
Katalog (und dessen Anhang) verzeichnet sind. Eine Ausnahme ist nur dann
zulässig, wenn der Aussteller eine schriftliche Bescheinigung der
Zuchtschauleitung vorweist, aus der ersichtlich ist, dass der Hund rechtzeitig
gemeldet war, aber infolge eines Versehens nicht aufgeführt wurde.
13. Der Zuchtrichter kann in Zweifelsfällen, z. B. um die Identität oder
Abstammung eines Hundes festzustellen, die Ahnentafel einsehen lassen. Die
Einsicht in den Katalog vor Beendigung der Zuchtrichtertätigkeit ist ihm
untersagt.
14. Während des Richtens hat der Zuchtrichter einen Bericht über jeden zu
beurteilenden Hund zu schreiben oder zu diktieren, sofern dies vom Veranstalter
gefordert wird. Das Bewertungsbuch muss er selbst führen.
15. Wenn dem Zuchtrichter bekannt wird, dass ein Aussteller wissentlich falsche
Angaben macht oder sich am vorgeführten Hund Spuren von Eingriffen oder
Behandlungen feststellen lassen, die einen Täuschungsversuch wahrscheinlich
machen, hat er diesen Hund „Ohne Bewertung“ aus dem Ring zu entlassen und den
Fall der Zuchtschauleitung zu melden.
16. Die vier besten Hunde einer Klasse sind zu platzieren, sofern diese
mindestens die Formwertnote „Gut“ erhalten haben. Vergeben werden 1., 2., 3. und
4. Platz. Weitere Platzierungen sind unzulässig. Erscheint in einer Klasse nur
ein Hund und wird ihm die Formwertnote „Vorzüglich“, „Sehr Gut“ oder „Gut“
zuerkannt, so erhält er die Bewertung „Vorzüglich 1“, „Sehr Gut 1“ oder „Gut 1“.
Die Platzierung der Hunde hat unmittelbar nach der Bewertung der jeweiligen
Klasse zu erfolgen.
17. Wird ein Hund in den Ring gebracht, nachdem einer der Hunde der betreffenden
Klasse bereits platziert ist, so scheidet er für den Wettbewerb aus. Er kann nur
noch eine Formwertnote erhalten.
18. Der Zuchtrichter darf die Bewertung auf den hierfür vorgesehenen Tafeln oder
Listen erst bekannt geben, wenn die Bewertung und Platzierung der gesamten
Klasse abgeschlossen ist.
19. Der Zuchtrichter ist nicht verpflichtet, Erklärungen zur Bewertung und
Platzierung im Ring abzugeben.
Zuchtrichter-Ordnung der „Association of Newfoundland Cynology of Europe – EUV“
e.V. (ANCE-EUV e.V.) 6
20. Nach dem Richten hat der Zuchtrichter unverzüglich die Richtigkeit der
Vorschlagskarten und -listen für Titel-Anwartschaften und Titel sowie die an die
Zuchtschauleitung abzugebenden Bewertungsbelege zu überprüfen und diese dann zu
unterschreiben.
21. Bei Anmaßungen und Ausschreitungen seitens der Aussteller hat der
Zuchtrichter die Zuchtschauleitung zu benachrichtigen, damit geeignete Maßnahmen
ergriffen werden können.
§ 13 Spesen
1. Das Zuchtrichteramt ist ein Ehrenamt. Der Zuchtrichter erhält auf Allgemeinen
und Internationalen Neufundländer-Zuchtschauen Reisekosten, Tagegeld und
Übernachtungskosten nach Maßgabe der ANCE-EUV-Spesenregelung (siehe
ANCE-EUV-Beitrags- und Gebührenordnung) ersetzt.
2. Für vereinsinterne Zuchtschauen gilt die Spesenregelung des jeweiligen
Neufundländer-Zuchtvereins. 3. Die Spesenregelung des ANCE-EUV gilt
grundsätzlich auch für eine Zuchtrichtertätigkeit im Ausland; vorrangig jedoch
die der ausrichtenden Organisation.
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Dritter
Abschnitt: Zuchtrichterurteil, Formwertnoten, Beurteilungen
§ 14 Allgemeines
Ein Hund, der aufgrund von Vorschriften der ANCE-EUV-Zuchtschau-Ordnung nicht
zur Zuchtschau zugelassen ist, darf nicht beurteilt werden; er ist aus dem Ring
zu weisen.
§ 15 Verbindlichkeit
Sobald die Urteile durch den Zuchtrichter ausgesprochen sind, kann gegen sie
kein Einspruch mehr erhoben werden. Sie sind endgültig. Deshalb darf eine durch
den Zuchtrichter dem Aussteller förmlich bekannt gegebene Bewertung des Hundes
nicht mehr geändert werden, auch nicht die Platzierung.
§ 16 Formwertnoten
Der Zuchtrichter kann folgende Formwertnoten vergeben:
Vorzüglich (V)
Sehr Gut (SG)
Gut (G)
Genügend (Ggd)
Nicht genügend (Nggd)
In der Jüngstenklasse:
vielversprechend (vv), versprechend (vsp), wenig versprechend (wv).
„Vorzüglich“ darf nur einem Hunde zuerkannt werden, der dem Idealstandard der
Rasse sehr nahe kommt, in ausgezeichneter Verfassung vorgeführt wird, ein
harmonisches, ausgeglichenes Wesen ausstrahlt, „Klasse“ und eine hervorragende
Haltung hat. Seine überlegenen Eigenschaften seiner Rasse gegenüber werden
kleine Unvollkommenheiten vergessen machen, aber er wird die typischen Merkmale
seines Geschlechtes besitzen.
„Sehr Gut“ wird nur einem Hund zuerkannt, der die typischen Merkmale seiner
Rasse besitzt, von ausgeglichenen Proportionen und in guter Verfassung ist. Man
wird ihm einige verzeihliche Fehler nachsehen, jedoch keine morphologischen.
Dieses Prädikat kann nur einem Klassehund verliehen werden.
„Gut“ ist einem Hund zu erteilen, welcher die Hauptmerkmale seiner Rasse
besitzt, aber Fehler aufweist, unter der Bedingung, dass diese nicht verborgen
werden.
„Genügend“ erhält ein Hund, der seinem Rassetyp genügend entspricht, ohne dessen
allgemein bekannte Eigenschaften zu besitzen bzw. dessen körperliche Verfassung
zu wünschen übrig lässt.
„Nicht genügend“ erhält ein Hund, der nicht dem durch den Standard
vorgeschriebenen Typ entspricht, ein eindeutig nicht standardgemäßes Verhalten
zeigt oder aggressiv ist, mit einem Hodenfehler behaftet ist (§ 14 hat hierbei
den Vorrang), einen erheblichen Zahnfehler oder eine Kieferanomalie aufweist,
einen Farb- und/oder Haarfehler hat oder eindeutig Zeichen von Albinismus
erkennen lässt. Dieser Formwert ist ferner dem Hund zuzuerkennen, der einem
einzelnen
Zuchtrichter-Ordnung der „Association of Newfoundland Cynology of Europe – EUV“
e.V. (ANCE-EUV e.V.) 7
Rassenmerkmal so wenig entspricht, dass die Gesundheit des Hundes beeinträchtigt
ist. Mit diesem Formwert muss auch ein Hund bewertet werden, der nach dem für
ihn geltenden Standard einen schweren bzw. disqualifizierenden Fehler hat.
§ 17 Beurteilungen
1. Mit der Beurteilung „Ohne Bewertung“ darf nur der Hund aus dem Ring entlassen
werden, dem keine der fünf vorgenannten Formwertnoten zuerkannt werden kann. Das
wäre z.B. dann der Fall, wenn der Hund nicht läuft, ständig am Aussteller
hochspringt oder ständig aus dem Ring strebt, so dass Gangwerk und
Bewegungsablauf nicht beurteilt werden können oder wenn der Hund dem
Zuchtrichter ständig ausweicht, so dass z.B. eine Kontrolle von Gebiss, Gebäude,
Haarkleid, Rute oder Hoden nicht möglich ist oder wenn sich am vorgeführten Hund
Spuren von Eingriffen oder Behandlungen feststellen lassen, die einen
Täuschungsversuch wahrscheinlich machen. Dasselbe gilt, wenn der Zuchtrichter
den begründeten Verdacht hat, dass ein operativer Eingriff am Hund vorgenommen
wurde, der über die ursprüngliche Beschaffenheit hinwegtäuscht (z.B. Lid-,
Ohren-, Rutenkorrektur) oder der Zuchtrichter einen für ihn zweifelhaften Befund
feststellt. Der Grund für die Beurteilung "Ohne Bewertung" ist im Richterbericht
anzugeben.
2. Für die Beurteilung von Zuchtgruppen sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
Eine Gruppe muss in Typ, Größe und Substanz, dem Geschlecht entsprechend,
ausgeglichen sein. Je größer die Qualität der einzelnen Hunde und je
ausgeglichener der Gesamteindruck der Zuchtgruppe ist, desto höher ist diese zu
platzieren. Gutes Gangwerk, gutes Temperament und sicheres Wesen sind ebenso zu
beachten wie Übereinstimmung in Farbe und Farbverteilung und das Verhalten der
Hunde untereinander, wobei raufende Hunde aus dem Ring zu weisen sind. Bei
gleicher Qualität ist derjenigen Zuchtgruppe der Vorzug zu geben, die die höhere
Zahl unterschiedlicher Elterntiere hat. Gleiches gilt sinngemäß für die
Beurteilung von Nachzuchtgruppen und ähnlichen Wettbewerben.
▲
Vierter Abschnitt: Spezial-Zuchtrichter
§ 18 Befugnis
Spezial-Zuchtrichter sind befugt, Formwertnoten, Titel-Anwartschaften und Titel
zu vergeben sowie Zuchteignungs-Prüfungen (ZEP) durchzuführen.
§ 19 Zuständigkeiten der Neufundländer-Zuchtvereine und des ANCE-EUV
1. Die Annahme als Bewerber sowie die Ausbildung und Prüfung (§§ 22 und 24)
eines Spezial-Zuchtrichter-Anwärters obliegt dem jeweiligen
Neufundländer-Zuchtverein, sofern dieser über mindestens drei
ausbildungsberechtigte Spezial-Zuchtrichter verfügt, die in der
ANCE-EUV-Richterliste eingetragen sind oder wenn der Neufundländer-Zuchtverein
von der im § 28 Abs. 2 dieser Ordnung festgelegten Möglichkeit Gebrauch gemacht
hat. In allen anderen Fällen obliegt die Annahme als Bewerber sowie die
Ausbildung und Prüfung (§§ 22 und 24) eines Spezial-Zuchtrichter-Anwärters dem
ANCE-EUV. Zuständig für die Annahme als Bewerber und die Ausbildung ist in
diesen Fällen der ANCE-EUV-Zuchtrichterobmann, gegen dessen ablehnende
Entscheidung der ANCE-EUV-Vorstand binnen 14 Tagen nach Eröffnung einer solchen
Entscheidung angerufen werden kann. Der ANCE-EUV-Vorstand entscheidet endgültig.
Zuständig für die Prüfung ist der ANCE-EUV-Zuchtrichterausschuss.
2. Soweit dem ANCE-EUV für die Ausbildung und Prüfung von Anwärtern Kosten
entstehen, sind diese von dem jeweiligen Neufundländer-Zuchtverein gemäß der
ANCE-EUV-Spesenregelung zu tragen.
§ 20 Werdegang zum Spezial-Zuchtrichter
Der Werdegang zum Spezial-Zuchtrichter verläuft wie folgt:
a) Bewerbung mit Nachweis der formellen Voraussetzungen nach § 21 über den
Vereins-Zuchtrichterobmann beim zuständigen Gremium des
Neufundländer-Zuchtvereins mit dem Ziel der Eintragung in die Bewerberliste, die
der V-Zuchtrichter-Obmann führt. Mitglieder von nicht ausbildungsberechtigten
Neufundländer-Zuchtvereinen müssen ihre Bewerbung über den
Neufundländer-Zuchtverein an den ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmann richten;
Zuchtrichter-Ordnung der „Association of Newfoundland Cynology of Europe – EUV“
e.V. (ANCE-EUV e.V.) 8
b) Nach Annahme als Bewerber Ablegung der Vorprüfung gemäß dem jeweils gültigen
ANCE-EUV-Grundschema vor der zuständigen Prüfungskommission;
c) Bestätigung als Spezial-Zuchtrichter-Anwärter durch den
Neufundländer-Zuchtverein, im Falle des § 19 Abs. 1, Satz 2, durch den
ANCE-EUV-Vorstand;
d) Tätigkeit als Spezial-Zuchtrichter-Anwärter;
e) Theoretisch/schriftliche und praktisch/mündliche Prüfung gemäß dem jeweils
gültigen ANCE-EUV-Grundschema vor der zuständigen Prüfungskommission;
f) Ernennung zum Spezial-Zuchtrichter durch den Neufundländer-Zuchtverein, im
Falle des § 19 Abs. 1, Satz 2, durch den ANCE-EUV-Vorstand;
g) Eintragung in die ANCE-EUV-Richterliste und Aushändigung des
ANCE-EUV-Richterausweises.
§ 21 Bewerbung
1. Als Erstbewerber angenommen werden darf nur, wer die folgenden
Voraussetzungen erfüllt:
a) wer die charakterliche Zuverlässigkeit und vorbildliche Haltung im Sinne des
§ 3 dieser Ordnung hat;
b) wer seit mindestens fünf Jahren Züchter mit einem beim ANCE-EUV registrierten
Zwingernamen ist und im Laufe dieser fünf Jahre mindestens drei Würfe gezüchtet
hat;
c) wer seit mindestens fünf Jahren mehrere selbstgezüchtete Hunde erfolgreich
ausgestellt hat;
d) wer mindestens 25 Jahre alt und grundsätzlich als Erstbewerber nicht älter
als 50 Jahre ist;
e) wer mindestens drei Jahre Mitglied in einem ANCE-EUV-Mitgliedsverein ist;
f) wer sich im Laufe von mindestens einem Jahr wenigstens dreimal als
Ringsekretär, Ringordner oder Sonderleiter betätigt hat, wobei wenigstens ein
Mal das Amt des Sonderleiters ausgeübt worden sein muss;
g) wer mindestens einmal an den vom ANCE-EUV durchgeführten Sonderleitertagungen
teilgenommen hat.
2. Die Neufundländer-Zuchtvereine können weitere Voraussetzungen festlegen und
von Abs. 1 b) bis g) kynologisch sinnvolle Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger
Härten im Einzelfall zulassen.
3. Ein Anspruch auf Annahme als Bewerber besteht nicht.
§ 22 Vorprüfung
1. Nach Annahme als Bewerber muss dieser in einer schriftlichen Vorprüfung gemäß
dem jeweils gültigen ANCE-EUV-Grundschema vor der zuständigen Prüfungskommission
die erforderlichen Grundkenntnisse nachweisen. Über die Vorprüfung ist eine
Niederschrift zu erstellen, mit der die Prüfungsarbeit zu verbinden ist. Die
Niederschrift muss das Votum der einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission
enthalten. Die Vorprüfung gilt als bestanden, wenn die Mehrzahl der Mitglieder
der Prüfungskommission dies in ihrem Votum befürwortet hat. Auch ein nur
teilweises Bestehen für bestimmte Bereiche ist bei entsprechendem Votum möglich.
Die Anfechtung der Prüfungsentscheidung ist ausgeschlossen.
2. Wurde die Vorprüfung nicht bestanden, kann der Bewerber sie frühestens nach
Ablauf von 6 Monaten und spätestens 12 Monate nach Zustellung des Ergebnisses
wiederholen. Eine solche Wiederholung ist nur einmal möglich.
3. Wurde die Vorprüfung nur teilweise bestanden, kann der Bewerber sie für die
nicht bestandenen Bereiche einmal wiederholen und zwar frühestens nach Ablauf
von 3 Monaten und spätestens 12 Monate nach Zustellung des Ergebnisses. Als
teilweise bestanden gilt eine Prüfung, in der der Bewerber nach entsprechendem
Votum der Mehrheit der Prüfungskommission mehr als die Hälfte der Bereiche
erfolgreich abgeschlossen hat.
4. Nach erfolgreich abgeschlossener Vorprüfung wird der Bewerber vom Vorstand
des Neufundländer-Zuchtvereins zum Spezial-Zuchtrichter-Anwärter ernannt.
Hierüber erhält er eine schriftliche Bestätigung des 1. Vorsitzenden des
Neufundländer-Zuchtvereins, der ihm gleichzeitig das ANCE-EUV-Heft „Nachweise
der Zuchtrichter-Anwartschaften“ übersendet.
5. In Fällen des § 19 Abs. 2, zweiter Halbsatz, erfolgt die Ernennung zum
Spezial-Zuchtrichter-Anwärter durch den ANCE-EUV-Vorstand. Sie wird dem Bewerber
durch den ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmann, bei gleichzeitiger Übersendung des
ANCE-EUV-Heftes „Nachweise der Zuchtrichter-Anwartschaften“, schriftlich
bestätigt.
§ 23 Ausbildung
Zuchtrichter-Ordnung der „Association of Newfoundland Cynology of Europe – EUV“
e.V. (ANCE-EUV e.V.) 9
1. Die Ausbildung zum Spezial-Zuchtrichter besteht aus der erfolgreichen
Ableistung von mindestens drei Anwartschaften unter mindestens zwei
verschiedenen in der ANCE-EUV-Richterliste eingetragenen Lehrrichtern auf
Internationalen- oder Spezial-Zuchtschauen; sie hat grundsätzlich im
Wirkungsbereich des ANCE-EUV und durch in der ANCE-EUV-Richterliste eingetragene
Lehrrichter zu erfolgen.
2. Lehrrichter im Sinne dieser Ordnung können nur solche Spezial-Zuchtrichter
sein, die auf mindestens fünf Zuchtschauen im Inland gerichtet haben.
Ausbildungsberechtigte Neufundländer-Zuchtvereine können für ihre
Spezial-Zuchtrichter weitergehende Voraussetzungen beschließen.
3. Ausländische Spezial-Zuchtrichter können Lehrrichter sein. Voraussetzung ist,
dass sie in ihrem Land Titel-Anwartschaften und Titel vergeben dürfen und sich
verpflichten, den Bericht des Anwärters zu überprüfen und zu beurteilen.
Außerdem müssen sich Lehrrichter und Anwärter ohne Hilfe eines Dolmetschers
verständigen können. Gleiches gilt für Anwartschaften im Ausland.
4. Ein Lehrrichter soll je Ausstellungstag in der Regel nur einen Anwärter
ausbilden. Bei der Annahme eines Anwärters hat der Lehrrichter die
voraussichtliche Zahl der von ihm zu beurteilenden Hunde und den
Ausbildungsstand des Anwärters zu berücksichtigen. Der für die Ausbildung des
Anwärters erforderliche Zeitaufwand darf nicht zu Lasten einer sachgerechten
Beurteilung der Hunde gehen und/oder zu einer Störung des Zeitplans der
Zuchtschauleitung führen. Ggf. muss der Lehrrichter die dem Anwärter gegebene
Zusage widerrufen.
5. Im Rahmen seiner Ausbildung muss der Anwärter eine Mindestzahl Hunde
beurteilt haben. Die Mindestzahl muss sich an der Zahl der Hunde orientieren,
die in den letzten beiden Jahren auf Zuchtschauen im ANCE-EUV-Bereich
ausgestellt wurde; sie muss für alle Anwärter aller Neufundländer-Zuchtvereine
gleich sein. In Zweifelsfällen und in Fällen unterschiedlicher Mindestzahlen ist
der ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuss einzuschalten.
6. Um die Zulassung zur jeweiligen - zunächst mit dem zuständigen
Zuchtrichter-Obmann, und dann mit dem Lehrrichter abgestimmten - Anwartschaft
hat sich der Anwärter selbst zu bemühen. Für den Anwärter gelten die
Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 6, § 12 Abs. 2 bis 13, Abs. 15 bis 19 und 21
entsprechend.
7. Die ersten beiden Anwartschaften sind in der Weise durchzuführen, dass der
Anwärter die Beurteilung der Hunde unter direkter Anleitung des Lehrrichters
vornimmt. Über diese Lernanwartschaften hat der Lehrrichter dem zuständigen
Zuchtrichter-Obmann jeweils unverzüglich einen schriftlichen Bericht zu geben.
8. Von der dritten Anwartschaft an beurteilt der Anwärter die Hunde ohne
Anleitung des Lehrrichters. Der Anwärter legt seine Beurteilung (Beschreibung,
Formwertnoten und Platzierungen) der von ihm bewerteten Hunde in einem
gesonderten Richterbuch nieder. Bevor der Lehrrichter seine Formwertnoten und
Platzierungen bekanntgibt, hinterlegt der Anwärter sein Richterbuch beim
Ringsekretär. Vom Lehrrichter wird erwartet, dass er die Beurteilung des
Anwärters sogleich überprüft und wesentliche Abweichungen sofort mit ihm
bespricht.
9. Der Anwärter hat über die Anwartschaften das ANCE-EUV-Heft „Nachweise der
Zuchtrichter-Anwartschaften“ zu führen. Erst wenn der Anwärter alle
erforderlichen Eintragungen vorgenommen hat, darf der Lehrrichter die Ableistung
der Anwartschaft bestätigen.
10. Der Anwärter ist verpflichtet, für die von ihm beurteilten Hunde eigene
Richterberichte zu fertigen, die innerhalb von vierzehn Tagen in doppelter
Ausfertigung an den Lehrrichter einzureichen sind. Bei verspäteter verschuldeter
Abgabe der Berichte verfällt die Anwartschaft. Der Lehrrichter ist verpflichtet,
die Berichte innerhalb von vierzehn Tagen zu überprüfen und einschließlich einer
Beurteilung an den Anwärter sowie den zuständigen Zuchtrichter-Obmann zu
schicken.
11. Ist der Richterbericht zu diktieren, muss der Anwärter im Laufe seiner
Ausbildung nachweisen, dass er diese Form der Berichtsabfassung beherrscht. Die
Einzelheiten legt der zuständige Zuchtrichter-Ausschuss fest.
12. Die Anwartschaften müssen, gerechnet vom Datum der schriftlichen Bestätigung
als Spezial-Zuchtrichter-Anwärter, innerhalb von drei Jahren abgeleistet werden.
Es zählen nur die Anwartschaften, die aufgrund des Anwärterberichtes und der
Beurteilung des Anwärters durch den Lehrrichter vom zuständigen
Zuchtrichter-Obmann als erfolgreich abgeleistet eingestuft werden. Wird eine
Anwartschaft als nicht erfolgreich abgeleistet eingestuft, ist der Anwärter
hiervon schriftlich - mit Begründung - zu unterrichten. Der
Zuchtrichter-Ausschuss entscheidet auf Vorschlag des Zuchtrichter-Obmanns, ob
für nicht erfolgreich abgeleistete Anwartschaften weitere Anwartschaften
zugelassen werden, soweit dies in der Dreijahresfrist noch möglich ist.
Zuchtrichter-Ordnung der „Association of Newfoundland Cynology of Europe – EUV“
e.V. (ANCE-EUV e.V.) 10
13. Die Ausbildung kann bei unzureichenden Leistungen abgebrochen werden. Wer
innerhalb der Ausbildungsfrist die Anwartschaften nicht erfolgreich abgeleistet
hat, wird als Spezial-Zuchtrichter-Anwärter gestrichen. Die Streichung ist nicht
anfechtbar. Eine Wiederernennung zum Spezial-Zuchtrichter-Anwärter durch den
Neufundländer-Zuchtverein, der die Streichung bewirkt hat oder durch einen
anderen Neufundländer-Zuchtverein, ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren
und nach erneuter Erfüllung des § 22 dieser Ordnung zulässig. Vor einer
Wiederernennung ist die Zustimmung des ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschusses
einzuholen.
14. Der Anwärter kann aus anderen berechtigten Gründen, die nicht seine Leistung
betreffen, auf Vorschlag des Zuchtrichter-Ausschuss jederzeit abberufen werden.
In einem solchen Fall kann der Anwärter binnen eines Monats nach Zustellung der
Abberufung (per Einschreiben mit Rückschein) das nach der Satzung zuständige
Organ anrufen.
15. Im Rahmen seiner Ausbildung soll der Anwärter an kynologischen Kursen
teilnehmen. Der Besuch des jährlich stattfindenden
Zuchtrichter-Anwärter-Lehrgangs des ANCE-EUV ist Pflicht.
16. Der Anwärter trägt die Kosten für die Ausbildung zum Spezial-Zuchtrichter
selbst. Schadenersatzansprüche jedweder Art im Falle der Nichtzulassung oder
Ablehnung sind ausgeschlossen.
17. Anwärter, die die Mitgliedschaft in einem anderen Neufundländer-Zuchtverein
erwerben, können nur mit Zustimmung des ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß wieder
zum Anwärter ernannt werden.
§ 24 Prüfung
1. Nach erfolgreichem Abschluss der Anwärtertätigkeit ist der Anwärter zur
Prüfung zuzulassen. Die Prüfung ist möglichst innerhalb von drei Monaten, jedoch
nicht später als innerhalb von sechs Monaten, nach Abschluss der
Anwärtertätigkeit durchzuführen.
2. Die Prüfung besteht aus einem theoretisch/schriftlichen und einem
praktisch/mündlichen Teil. Sie ist nach dem jeweils gültigen „ANCE-EUV-Grundschema
für die Prüfung von Spezial-Zuchtrichter-Anwärtern“ durchzuführen. Über die
Prüfungsteile ist eine Niederschrift zu erstellen. § 22 Abs. 1 findet
entsprechende Anwendung.
3. Wurde die theoretisch/schriftliche Prüfung nicht bestanden, kann der Anwärter
sie frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens 12 Monate nach
Zustellung des Ergebnisses wiederholen. Eine solche Wiederholung ist nur einmal
möglich.
4. Wurde die theoretisch/schriftliche Prüfung nur teilweise bestanden, braucht
der Anwärter sie nur für die nicht bestandenen Bereiche zu wiederholen. Die
Wiederholung ist nur einmal möglich, und zwar frühestens nach Ablauf von 3
Monaten und spätestens 12 Monate nach Zustellung des Ergebnisses. Als teilweise
bestanden gilt eine theoretisch/schriftliche Prüfung, in der ein Anwärter mehr
als die Hälfte der Sachbereiche erfolgreich abgeschlossen hat.
5. Die praktisch/mündliche Prüfung ist an Rüden und Hündinnen unterschiedlicher
Qualität durchzuführen. Das Prüfungsergebnis kann nur lauten „Bestanden“ oder
„Nicht bestanden“. Wurde die praktisch/mündliche Prüfung nicht bestanden, kann
sie nur einmal wiederholt werden, und zwar frühestens nach Ablauf von 3 Monaten
und spätestens 12 Monate nach Zustellung des Ergebnisses. Der
Zuchtrichter-Ausschuss kann die Ableistung weiterer Anwartschaften vorgeben.
§ 25 Ernennung / Ablehnung
1. Nach bestandener Prüfung ernennt der Vorstand des Neufundländer-Zuchtvereins
bzw. des ANCE-EUV auf Vorschlag des Zuchtrichter-Ausschuss den Anwärter zum
Spezial-Zuchtrichter.
2. Die Ernennung ist dem ANCE-EUV unter Beifügung des Nachweisheftes über die
Anwartschaften bekannt zu geben, verbunden mit dem Antrag auf Eintragung in die
ANCE-EUV-Richterliste. Dem Antrag ist eine vom 1. Vorsitzenden und dem
V-Zuchtrichter-Obmann unterschriebene Erklärung beizufügen, dass der Ernannte
die im § 3 dieser Ordnung geforderten Bedingungen zur Ausübung des
Zuchtrichteramtes erfüllt.
3. Der ANCE-EUV - Zuchtrichter-Obmann ist berechtigt, vor Eintragung in die
ANCE-EUV-Richterliste die Anwärterakte mit den gesamten Ausbildungs- und
Prüfungsunterlagen sowie das Prüfungsprotokoll einzusehen. Die Durchsicht der
Unterlagen hat unverzüglich zu erfolgen. Er kann der Eintragung in die
ANCE-EUV-Richterliste widersprechen, wenn die Bedingungen dieser
Zuchtrichter-Ordnung nicht erfüllt sind. Gegen den Widerspruch kann der
Neufundländer-Zuchtverein den ANCE-EUV-Vorstand anrufen, der endgültig
entscheidet.
Zuchtrichter-Ordnung der „Association of Newfoundland Cynology of Europe – EUV“
e.V. (ANCE-EUV e.V.) 11
4. Die Ernennung des Anwärters zum Spezial-Zuchtrichter durch den ausbildenden
Neufundländer-Zuchtverein bzw. den ANCE-EUV wird wirksam durch die Aufnahme in
die ANCE-EUV-Richterliste.
5. Nach Eintragung in die ANCE-EUV-Richterliste fertigt der 1. Vorsitzende des
Neufundländer-Zuchtvereins bzw. des ANCE-EUV die Ernennungsurkunde aus und
überreicht diese dem Spezial-Zuchtrichter zusammen mit dem
ANCE-EUV-Richterausweis.
6. Der Vorstand des Neufundländer-Zuchtvereins bzw. des ANCE-EUV kann trotz
bestandener Prüfung die Ernennung zum Spezial-Zuchtrichter nur ablehnen, wenn
Umstände eingetreten sind, die an der charakterlichen Zuverlässigkeit und
vorbildlichen Haltung im Sinne des § 3 ernsthaft zweifeln lassen. § 23 Abs. 14
gilt entsprechend.
§ 26 Beginn der Tätigkeit
1. Eine Benennung als Zuchtrichter vor Eintragung in die ANCE-EUV-Richterliste
ist unzulässig; gleiches gilt für die Annahme von Einladungen für eine
Zuchtrichtertätigkeit. Wird unzulässigerweise die Zuchtrichtertätigkeit
ausgeübt, sind die Urteile sowie Titel-Anwartschaften und Titel unwirksam. Hat
im Falle des Satzes 1 der noch nicht wirksam ernannte Spezial-Zuchtrichter
schuldhaft gehandelt, kann die Aufnahme in die ANCE-EUV-Richterliste
unterbleiben oder - falls mittlerweile eingetragen - unverzüglich die Streichung
vorgenommen werden.
2. Eine Zuchtrichtertätigkeit auf Internationalen Zuchtschauen (CACIB) im
Ausland ist erst nach mindestens zweimaliger Zuchtrichtertätigkeit im Inland
zulässig. Es zählt nur die Zuchtrichtertätigkeit auf Spezial-Zuchtschauen.
3. Abweichend von Abs. 1 können Neufundländer-Zuchtvereine bestimmen, dass für
einen Spezial-Zuchtrichter, der die Bedingungen dieser Ordnung zur Ausübung der
Zuchtrichtertätigkeit erfüllt hat, die Eintragung in die ANCE-EUV-Richterliste
und die Ausstellung des ANCE-EUV-Richterausweises erst nach mehrmaliger
Zuchtrichtertätigkeit auf klubinternen Zuchtschauen beantragt werden darf. Auch
diese Spezial- Zuchtrichter dürfen jedoch Anwartschaften auf den Titel
„Deutscher Champion (ANCE-EUV)“ vergeben. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und 3
gelten auch in diesen Fällen ohne Einschränkung.
§ 27 Besondere Bestimmungen
1. Neufundländer-Zuchtvereine, die vor ihrer Mitgliedschaft im ANCE-EUV
Spezial-Zuchtrichter ernannt haben, müssen nachweisen, dass diese in einer
dieser ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ordnung vergleichbaren Weise ausgebildet und
geprüft worden sind. In diesem Fall bedarf es keiner erneuten Ausbildung und
Prüfung dieser Zuchtrichter. Der ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß kann allerdings
Auflagen erteilen und die Eintragung des Spezial-Zuchtrichters in die
ANCE-EUV-Richterliste von der Erfüllung dieser Auflagen abhängig machen.
Gleiches gilt für Spezial-Zuchtrichter, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung
nicht von einem dem ANCE-EUV angeschlossenen Neufundländer-Zuchtverein
ausgebildet, geprüft und ernannt worden sind. § 11 Abs. 1 findet ebenfalls
Anwendung.
2. Bei Ablehnung einer Eintragung in die ANCE-EUV-Richterliste eines unter Abs.
1 fallenden Spezial-Zuchtrichters wegen Nichterfüllung der im § 3 dieser Ordnung
genannten Bedingungen, kann der Neufundländer-Zuchtverein den ANCE-EUV-Ehrenrat
anrufen, dessen Entscheidung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges
endgültig ist. Eine Ablehnung der Eintragung wegen fehlender ausreichender
Leistung ist nicht anfechtbar.
▲
Fünfter Abschnitt: Vereins-Zuchtrichterobmann / Vereins-Zuchtrichterausschuss
§ 28 Allgemeines
1. Neufundländer-Zuchtvereine, die das Recht haben, Mitglieder zu
Spezial-Zuchtrichtern auszubilden und zu prüfen, sind verpflichtet, einen
Zuchtrichterobmann (V-Zuchtrichter-Obmann) zu berufen und einen
Zuchtrichterausschuss (V-Zuchtrichter-Ausschuss) zu bilden.
2. Liegt ein Fall des § 19 Abs. 1, Satz 2 vor, kann der
ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß auf Antrag des betroffenen
Neufundländer-Zuchtvereins die Annahme als Bewerber, Ausbildung und Prüfung (§§
22 und 24) abweichend von § 19 Abs. 1 Sätze 3 ff regeln. In diesem Fall gilt für
die Annahme als
Zuchtrichter-Ordnung der „Association of Newfoundland Cynology of Europe – EUV“
e.V. (ANCE-EUV e.V.) 12
Bewerber, Ausbildung und Prüfung (§§ 22 und 24) die
ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ordnung unmittelbar. Der V-Zuchtrichter-Obmann muss zur
Abnahme von Prüfungen berechtigt sein.
§ 29 Vereins-Zuchtrichterobmann
1. V-Zuchtrichter-Obmann kann nur ein ausbildungsberechtigter Zuchtrichter sein.
Er vertritt die Spezial-Zuchtrichter gegenüber dem Vorstand des
Neufundländer-Zuchtvereins.
2. Der V-Zuchtrichter-Obmann prüft, ob ein Bewerber die Voraussetzungen für das
Amt eines Spezial-Zuchtrichters erfüllt.
3. Der V-Zuchtrichter-Obmann lenkt und kontrolliert die Tätigkeit der Anwärter.
Im Einvernehmen mit dem V-Zuchtrichter-Ausschuss entscheidet er über die ggf.
zusätzlich abzuleistenden Anwartschaften sowie über die Termine, zu denen die
Prüfungen der Bewerber und Anwärter durchgeführt werden sollen; er führt die
Anwärterakten. Dem V-Zuchtrichter-Obmann obliegt die Durchführung der
Zuchtrichtertagungen.
4. Der Vorstand eines Neufundländer-Zuchtvereins ist verpflichtet, den
V-Zuchtrichter-Obmann in allen Fragen des Zuchtrichterwesens zu hören.
§ 30 Vereins-Zuchtrichterausschuss
1. Der V-Zuchtrichter-Ausschuss setzt sich aus mindestens drei
ausbildungsberechtigten Zuchtrichtern zusammen. Vorsitzender ist der
V-Zuchtrichter-Obmann.
2. Dem V-Zuchtrichter-Ausschuss können durch satzungsgemäße Wahl Mitglieder des
Neufundländer-Zuchtvereins, die keine ausbildungsberechtigten Zuchtrichter sind,
beratend angehören.
3. Der V-Zuchtrichter-Ausschuss ist zugleich Prüfungskommission im Sinne dieser
Ordnung. Zur Abnahme der Prüfungen muss der V-Zuchtrichter-Obmann oder ein unter
Abs. 1 fallender Zuchtrichter vom ANCE-EUV ermächtigt sein. Die Ermächtigung
kann jederzeit widerrufen werden. Über die Ermächtigung entscheidet der
ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß. Gegen dessen Entscheidung ist Widerspruch binnen
14 Tagen möglich. Über diesen Widerspruch entscheidet der ANCE-EUV-Vorstand
endgültig.
4. Dem V-Zuchtrichter-Ausschuss obliegt die Behandlung aller das
Zuchtrichterwesen betreffenden Angelegenheiten.
§ 31 Weitere Aufgaben
Weitere Aufgaben des V-Zuchtrichter-Obmann und des V-Zuchtrichter-Ausschuss legt
der jeweilige Neufundländer-Zuchtverein fest.
▲
Sechster Abschnitt: ANCE-EUV-Zuchtrichterobmann / ANCE-EUV-Zuchtrichterausschuss
§ 32 ANCE-EUV-Zuchtrichterobmann
1. Alle das Zuchtrichterwesen betreffenden Angelegenheiten werden beim ANCE-EUV
durch den Obmann für das Richterwesen (ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmann) bearbeitet,
soweit sich aus der Satzung und den Ordnungen des ANCE-EUV nicht andere
Zuständigkeiten ergeben.
2. Der ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmann wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch
den ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß unterstützt.
§ 33 ANCE-EUV-Zuchtrichterausschuss
Der ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß besteht aus mindestens drei erfahrenen
Zuchtrichtern; diese werden vom ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmann vorgeschlagen und
durch den ANCE-EUV-Vorstand berufen. Vorsitzender des
ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß ist der ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmann.
§ 34 Zuständigkeit, Befugnisse
Die Zuständigkeiten und Befugnisse des ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmann und des
ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß ergeben sich aus dieser Ordnung. Der
ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß ist
Zuchtrichter-Ordnung der „Association of Newfoundland Cynology of Europe – EUV“
e.V. (ANCE-EUV e.V.) 13
weiterhin zuständig für die Ausarbeitung von Auslegungsrichtlinien zu dieser
Ordnung, die vom ANCE-EUV-Vorstand durch Veröffentlichung in der Zeitschrift
„Neufundländer - ECHO für den Kontinent“ in Kraft gesetzt werden. Außerdem ist
der ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß zuständig für die Erstellung der
Grundschemata zur Prüfung der Bewerber und Anwärter für das Amt eines
Spezial-Zuchtrichters, die vom ANCE-EUV-Vorstand durch Veröffentlichung in der
Zeitschrift „Neufundländer - ECHO für den Kontinent“ in Kraft gesetzt werden.
Weitere Aufgaben des ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmann und des
ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß legt der ANCE-EUV-Vorstand fest.
▲
Siebter Abschnitt: ANCE-EUV-Richterliste
§ 35 Allgemeines
1. Der ANCE-EUV führt eine Richterliste mit allen Spezial-Zuchtrichtern.
2. Für die Eintragung in dieser Richterliste gilt die Vermutung der Richtigkeit
und der Vollständigkeit. Schriftliche Bekanntmachungen der gesamten Richterliste
oder von Teilen dieser Richterliste begründen diese Vermutung nur für den Tag,
der als Stichtag angegeben ist.
3. Rechtskräftige Veränderungen in der Richterliste werden in der Zeitschrift
„Neufundländer - ECHO für den Kontinent“ bekannt gegeben. Die Bekanntgabe hat
nur deklaratorische Wirkung.
§ 36 Eintragung
1. Eine Eintragung erfolgt nur auf Antrag.
2. Das Recht zur Beantragung steht nur demjenigen zu, der nach den Vorschriften
dieser Ordnung für die Ernennung eines Zuchtrichters zuständig ist. Das sind im
Regelfall die Neufundländer-Zuchtvereine, in den übrigen Fällen der
ANCE-EUV-Vorstand.
3. Eintragungsvoraussetzung sind der Nachweis der erfolgreich abgelegten
jeweilig vorgeschriebenen Prüfung und der Nachweis des ständigen Wohnsitzes im
Bereich der Europäischen Gemeinschaft.
§ 37 Streichung
1. Die Streichung kann eine dauernde oder eine befristete sein.
2. Wer auf das Zuchtrichteramt oder auf die Zuchtrichtertätigkeit verzichtet,
wird aus der ANCE-EUV-Richterliste gestrichen. Die Rückgabe des
ANCE-EUV-Richterausweises steht einem Verzicht auf das Zuchtrichteramt gleich.
3. Ein Spezial-Zuchtrichter wird aus der ANCE-EUV-Richterliste gestrichen, wenn
er die Mitgliedschaft in dem Neufundländer-Zuchtverein verliert, der ihn ernannt
hat.
4. Eine Streichung erfolgt, wenn der Zuchtrichter seinen Hauptwohnsitz in ein
Land außerhalb der Europäischen Gemeinschaft verlegt (vgl. § 36 Abs. 3) oder auf
Antrag des ihn ernennenden Neufundländer-Zuchtvereins. Diese
Streichungsbeschlüsse unterliegen nicht der Überprüfung durch den ANCE-EUV, der
nicht für die Folgen einer materiellrechtlich unbegründeten Streichung haftet.
5. Eine dauernde oder befristete Streichung erfolgt auch nach Maßgabe des § 42
dieser Ordnung und aufgrund vereins- und/oder verbandsrechtlich rechtskräftiger
Entscheidungen.
6. Eine dauernde Streichung wird durch Löschung des Zuchtrichters in der
ANCE-EUV-Richterliste bewirkt. Sie ist dem Betroffenen und ggf. dem
Antragsteller mitzuteilen. Ihre Wirksamkeit tritt mit dem Tag der Löschung ein.
7. Eine befristete Streichung wird durch Eintragung der Dauer der Befristung und
der Art der Streichung in die ANCE-EUV-Richterliste bewirkt. Sie ist dem
Betroffenen und dem Antragsteller mitzuteilen. Ihre Wirksamkeit tritt mit dem
Tag der Eintragung ein, wenn nicht die dieser Eintragung zugrunde liegende
Entscheidung eine andere Wirksamkeit beinhaltet. Die bis zu zwei Jahren
befristete Streichung gilt mit Fristablauf als aufgehoben, ohne dass es eines
besonderen Bescheides bedarf. Die Aufhebung einer länger befristeten Streichung
kann vom ANCE-EUV-Vorstand nach der Maßgabe der Vorschrift des § 38 Abs. 4 von
der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Sie sind dem Betroffenen vor
Ablauf der Streichungsfrist mitzuteilen.
8. Mit der Streichung entfällt die Vermutung, dass der Gestrichene als
Zuchtrichter tätig sein darf.
§ 38 Berichtigung / Wiedereintragung
Zuchtrichter-Ordnung der „Association of Newfoundland Cynology of Europe – EUV“
e.V. (ANCE-EUV e.V.) 14
1. Eine Berichtigung und/oder Wiedereintragung bedarf eines Beschlusses des
ANCE-EUV-Vorstandes. Die Antragsberechtigung folgt aus § 36 Abs. 2 dieser
Ordnung.
2. Eine Wiedereintragung in die ANCE-EUV-Richterliste ist nur zulässig, wenn die
Streichung aus den Gründen des § 37 Abs. 3 oder Abs. 4 dieser Ordnung erfolgt
ist. Im Fall des § 37 Abs. 3 bedarf der Antrag der Zustimmung des
Neufundländer-Zuchtvereins, der die Streichung betrieben hat, wenn dieser nicht
selbst Antragsteller ist. Dieses gilt nicht, wenn der Zuchtrichter die
Mitgliedschaft wegen Wechsels in einen anderen Neufundländer-Zuchtverein
verloren hat, sofern nicht Versagungsgründe vorliegen, die bei Verbleib des
Zuchtrichters im bisherigen Neufundländer-Zuchtverein zum Ausschluss oder zur
Verhängung eines dauernden oder zeitlich befristeten Verbots der
Zuchtrichtertätigkeit berechtigt hätten. Im Fall des § 37 Abs. 4 ist der
Nachweis des erneuten Vorliegens der Voraussetzung des § 36 Abs. 3 bezüglich des
ständigen Wohnsitzes zu führen.
3. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme besteht nicht. Der ANCE-EUV- Vorstand
entscheidet nach freiem Ermessen, das insbesondere auch das Vorliegen der in § 3
dieser Ordnung normierten Voraussetzungen und im übrigen das Verhalten des
Zuchtrichters während seiner früheren Zuchtrichtertätigkeit zu berücksichtigen
hat.
4. Der ANCE-EUV-Vorstand kann die Berichtigung oder Wiederaufnahme von der
Erfüllung von Auflagen abhängig machen und hierzu eine angemessene Frist setzen.
Auflagen sind mindestens angezeigt, wenn zwischen Streichung und Berichtigung
oder Wiederaufnahme bereits zwei Jahre verstrichen sind. Die Auflagen können in
der Wiederholung von Anwartschaften und/oder in der Wiederholung der
theoretisch/schriftlichen und/oder praktisch/mündlichen Prüfung bestehen. Bei
Nichterfüllung, Nichtbestehen einer Prüfung oder Teilprüfung oder
Fristversäumnis gilt der Antrag als abgewiesen. Ein Rechtsmittel ist nicht
gegeben, ein erneuter Antrag ist nicht zulässig.
▲
Achter Abschnitt: ANCE-EUV-Richterausweis
§ 39 Ausstellung, Änderung,
Gültigkeit
1. Nach Eintragung in die ANCE-EUV-Richterliste stellt der ANCE-EUV den
ANCE-EUV-Richterausweis aus. Seine Gültigkeitsdauer kann begrenzt werden. Wurde
die Gültigkeitsdauer begrenzt, kann eine Verlängerung der Gültigkeit nur über
den jeweiligen Neufundländer-Zuchtverein beantragt werden.
2. Nur der ANCE-EUV darf Ergänzungen oder Streichungen im
ANCE-EUV-Richterausweis vornehmen.
3. Der ANCE-EUV-Richterausweis wird vom 1. Vorsitzenden und vom
ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmann unterzeichnet.
4. Ein in der Zeitschrift „Neufundländer - ECHO für den Kontinent“ für ungültig
erklärter ANCE-EUV-Richterausweis gilt als eingezogen und darf nicht mehr
verwendet werden.
5. Der ANCE-EUV-Richterausweis verliert unabhängig von seiner Rückgabe und
unabhängig von der Streichung des Zuchtrichters von der ANCE-EUV-Richterliste
seine Gültigkeit mit dem Tage des Verlustes der Befähigung zum Zuchtrichter.
Nach Berichtigung und Wiedereintragung erhält der Zuchtrichter einen neuen
ANCE-EUV-Richterausweis; § 39 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechen.
§ 40 Eigentum, Rückgabe, Verlust
1. Der ANCE-EUV-Richterausweis ist Eigentum des ANCE-EUV.
2. Endet die Berechtigung zur Ausübung der Zuchtrichtertätigkeit, ist der
ANCE-EUV-Richterausweis unaufgefordert unverzüglich zurückzugeben.
Entsprechendes gilt bei nur zeitlich begrenzter Ausstellung des
ANCE-EUV-Richterausweises.
3. Ein Verlust des ANCE-EUV-Richterausweises ist dem ANCE-EUV-Vorstand
unaufgefordert unverzüglich zu melden. Durch eine entsprechende Mitteilung in
der Zeitschrift „Neufundländer - ECHO für den Kontinent“ wird der als verloren
gemeldete Richterausweis für ungültig erklärt. Die anfallenden Kosten trägt der
Zuchtrichter. Im Fall des § 39 Abs. 5 Satz 1 hat die Mitteilung nur noch
deklaratorische Wirkung.
Zuchtrichter-Ordnung der „Association of Newfoundland Cynology of Europe – EUV“
e.V. (ANCE-EUV e.V.) 15
▲
Neunter Abschnitt: Ahndung von Verstößen
§ 41 Allgemeines
1. Verstöße von Zuchtrichtern gegen einschlägige Bestimmungen der Zucht und/oder
gegen einschlägige Bestimmungen des Zuchtrichterrechts sind zu ahnden. Die
Zuchtrichter unterliegen insoweit der Entscheidungsgewalt der sie berufenden
Institutionen. Neufundländer-Zuchtvereine sind verpflichtet, die hierfür
erforderlichen Voraussetzungen unter Beachtung der verbandsrechtlichen
Mindestvorgaben zu schaffen und die Verfehlungen der von ihnen berufenen
Spezial-Zuchtrichter zu verfolgen und zu ahnden. Von den ergriffenen Maßnahmen
ist der ANCE-EUV und sind die Neufundländer-Zuchtvereine, bei denen der
Betroffene ebenfalls Spezial-Zuchtrichter ist, nach Rechtskraft der Entscheidung
unverzüglich zu unterrichten.
2. Unbeschadet disziplinarischer Maßnahmen nach dem Satzungsrecht der
Neufundländer-Zuchtvereine kann der Spezial-Zuchtrichter mit einer zeitlich
befristeten oder dauernden Sperre belegt werden. Die Sperre wird durch
Streichung von der ANCE-EUV-Richterliste bewirkt.
3. Eine vorläufige Versagung der Tätigkeit als Zuchtrichter ist möglich.
4. In folgenden Fällen kommt nur eine dauernde Sperre in Betracht:
- bei Missbrauch des Richteramtes;
- bei wiederholten groben Verstößen gegen die Vorgaben der Standards, die
ANCE-EUV-Ordnungen sowie bei wiederholten Verstößen gegen Vereins- und/oder
Verbandsinteressen, und zwar auch dann, wenn diese Verstöße nicht mit der
Tätigkeit als Zuchtrichter in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
- wenn die Voraussetzungen nach § 3 nicht mehr vorliegen.
5. Bei leichten Verstößen oder erstmaligem groben Verstoß kann ein
Spezial-Zuchtrichter mit einer zeitlich befristeten Sperre von 6 Monaten bis zu
zwei Jahren belegt werden.
§ 42 Zuständigkeit
1. Die Verfolgung und Ahndung von Verfehlungen von Spezial-Zuchtrichtern nach
Maßgabe des § 41 obliegen grundsätzlich dem Neufundländer-Zuchtverein, von dem
sie ernannt wurden und dessen Mitglied sie sind.
2. Für vom ANCE-EUV-Vorstand im Falle des § 19 Abs. 1, Satz 2 ernannte
Spezial-Zuchtrichter obliegt die Verfolgung und Ahndung von Verfehlungen dem
ANCE-EUV-Vorstand.
3. Nach Maßgabe des § 45 kann der ANCE-EUV-Vorstand die Freigabe für eine
Zuchtrichtertätigkeit im Ausland versagen oder an Bedingungen knüpfen oder
widerrufen.
§ 43 Voruntersuchung
In den Fällen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 3 wird der ANCE-EUV auf Antrag eines
Mitgliedsvereins oder von Amts wegen tätig. Die Voruntersuchung führt der
ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß unter Leitung des ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmann.
Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Nach Abschluss der
Ermittlungen leitet der ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß den Vorgang zusammen mit
seinem Entscheidungsvorschlag an den ANCE-EUV-Vorstand weiter. Der
Entscheidungsvorschlag des ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß ist dem Betroffenen
durch Zustellung (per Einschreiben mit Rückschein) bekannt zu geben.
§ 44 Entscheidung
1. Der ANCE-EUV-Vorstand kann in den Fällen des § 42 Abs. 2 bis 3 erkennen auf:
a) Einstellung
b) Missbilligung
c) Verwarnung mit oder ohne Androhung einer Sperre
d) Verweis mit oder ohne Androhung einer Sperre
e) vorläufige Sperre
f) Streichung von der ANCE-EUV-Richterliste
g) Versagung oder Widerruf oder bedingte Erlaubnis einer Zuchtrichtertätigkeit
im Ausland.
Zuchtrichter-Ordnung der „Association of Newfoundland Cynology of Europe – EUV“
e.V. (ANCE-EUV e.V.) 16
2. Will der ANCE-EUV-Vorstand von dem Entscheidungsvorschlag des
ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß zu Ungunsten des Betroffenen abweichen, hat er
diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 45 Besondere Zuständigkeit bei Zuchtrichtertätigkeit im Ausland
Der ANCE-EUV kann, insbesondere wegen Nichtbeachtung der Vorgaben in §§ 3 bis
12, 16 und 26 oder bei drohender Sperre oder bei Bekannt werden eines Verstoßes
an die Freigabe für eine Zuchtrichtertätigkeit im Ausland Bedingungen stellen
oder diese befristen oder versagen oder bereits erfolgte Freigaben widerrufen.
Das Verfahren richtet sich nach §§ 43 und 44.
§ 46 Berufung - Beschwerde
1. Gegen belastende Maßnahmen des ANCE-EUV-Vorstandes nach § 42 Abs. 2 bis 3 i.V.
m. §§ 43 und 44 kann der Betroffene nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung
des ANCE-EUV Berufung, im Falle des § 45 Beschwerde einlegen.
2. Berufungsinstanz ist der ANCE-EUV-Vorstand; Beschwerdeinstanz ist der
ANCE-EUV-Ehrenrat. Die Berufung ist nur binnen eines Monats, die Beschwerde
binnen vierzehn Tagen nach Zugang der belastenden Entscheidung zulässig.
Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 47 Gültigkeit und Inkrafttreten
1. Die Neufundländer-Zuchtvereine sind nach Maßgabe der ANCE-EUV- Satzung zur
Erstellung einer dieser Ordnung entsprechenden Zuchtrichter-Ordnung oder zur
Angleichung ihrer Zuchtrichter-Ordnung verpflichtet. Dieser Verpflichtung kommt
grundsätzlich nach, wer die Bestimmungen der
ANCE-EUV-Muster-Zuchtrichter-Ordnung in ihrer jeweils letzten Fassung übernimmt.
Neufundländer-Zuchtvereine, die in ihrer Zuchtrichter-Ordnung andere
Ausbildungsgänge und Prüfungsabläufe vorsehen und nachweisen, dass die
gestellten Anforderungen höher oder mindestens gleichwertig sind, sind
gleichgestellt.
2. Diese Ordnung tritt gemäß § 12 Abs. 1 der ANCE-EUV-Satzung mit dem Tage ihrer
Beschlussfassung auf der Vorstandssitzung des ANCE-EUV vom 05. Januar 1998 in
Kraft. Soweit Vorschriften in den Ordnungen der Mitgliedsvereine hiervon
abweichen, gelten ausschließlich die Vorschriften dieser Ordnung.
§ 48 Teilnichtigkeit
Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der
Ordnung insgesamt nach sich.
§ 49 Änderung
Der ANCE-EUV-Vorstand ist ermächtigt, im Fall des § 48 sowie in dringenden
Fällen diese Ordnung zu ändern und die Änderung durch Veröffentlichung in der
Zeitschrift „Neufundländer - ECHO für den Kontinent“ in Kraft zu setzen.