Association of Newfoundland Cynology of Europe –EUV e. V.

Europäischer Verband für Neufundländerzucht und -wasserarbeit


Zuchtrichter-Ordnung:

Inhaltsverzeichnis:


Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil

Zweiter Abschnitt: Tätigkeit als Zuchtrichter

Dritter Abschnitt: Zuchtrichterurteil, Formwertnoten, Beurteilungen

Vierter Abschnitt: Spezial-Zuchtrichter

Fünfter Abschnitt: Vereins-Zuchtrichterobmann / Vereins-Zuchtrichterausschuss

Sechster Abschnitt: ANCE-EUV-Zuchtrichterobmann / ANCE-EUV- Zuchtrichterausschuss

Siebter Abschnitt: ANCE-EUV-Richterliste

Achter Abschnitt: ANCE-EUV-Richterausweis

Neunter Abschnitt: Ahndung von Verstößen

Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen


Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil

§ 1 Definition Zuchtrichter im Sinne dieser Ordnung sind Spezial-Zuchtrichter.
§ 2 Mitgliedschaft Die Zuchtrichtertätigkeit für den ANCE-EUV ist mit der Mitgliedschaft in einem, der ANCE-EUV angeschlossenen Neufundländer-Zuchtverein oder der Mitgliedschaft in einem von der ANCE-EUV anerkannten Neufundländer-Zuchtverein/-verband untrennbar verknüpft.
§ 3 Generelle Voraussetzungen zur Ausübung des Zuchtrichteramtes
1. Die Zuchtrichter erfüllen eine wichtige Aufgabe im Hundewesen. Von den fachlichen Fähigkeiten der Zuchtrichter, ihrer charakterlichen Zuverlässigkeit und ihrer vorbildlichen Haltung in allen Bereichen der Kynologie und des privaten Lebens hängen Bestand und Weiterentwicklung der Neufundländer-Zucht und das Ansehen aller kynologischen Bestrebungen der Association of Newfoundland Cynology of Europe - EUV e.V. (ANCE-EUV) und seiner Mitgliedsvereine in der Öffentlichkeit ab. Die Zuchtrichter können ihrer verantwortungsvollen Aufgabe nur gerecht werden, wenn sie für dieses Ehrenamt über große Fachkenntnisse verfügen, hohe geistige und charakterliche Persönlichkeitswerte besitzen und in jeder Weise unabhängig sind.
2. Der Zuchtrichter repräsentiert gegenüber Aussteller und Öffentlichkeit den Neufundländer-Zuchtverein und den ANCE-EUV. Der Zuchtrichter hat sich diese Verpflichtung stets vor Augen zu halten. Er hat sich dementsprechend zu verhalten und auch in seinem Äußeren die Wertvorstellungen der von ihm repräsentierten Verbände und der Öffentlichkeit zu berücksichtigen.
§ 4 Zulassung als Zuchtrichter
1. Der Zuchtrichter darf - auch im Ausland - nur die Neufundländer-Rasse bewerten. Dies gilt auch für eine Richtertätigkeit im Ehrenring; ausgenommen ist das Junior-Handling.
2. Die Zulassung setzt die Eintragung in die ANCE-EUV-Richterliste und den Besitz des ANCE-EUV-Richterausweises voraus.
§ 5 Generelle Pflichten des Zuchtrichters
1. Der Zuchtrichter hat die Bewertung der Hunde ausschließlich nach dem gültigen kanadischen Standard vorzunehmen (soweit dieser mit den nationalen Bestimmungen des Tierschutzrechtes vereinbar ist). Dabei darf er den Standard nicht in einer Weise auslegen, die der Gesundheit des Hundes abträglich ist.
2. Bei der Durchführung der Bewertung hat der Zuchtrichter diese Ordnung, die ANCE-EUV-Zuchtschau-Ordnung und das Ausstellungsreglement strikt einzuhalten. Zusätzlich gelten die Zuchtrichter- und Zuchtschau-Ordnungen der jeweiligen Neufundländer-Zuchtvereine, soweit sie den vorgenannten Ordnungen und Bestimmungen nicht widersprechen.
3. Der Zuchtrichter hat sich auf jede Zuchtschau durch sorgfältiges Studium des Standards und der für die Ausübung der Zuchtrichtertätigkeit wichtigen Bestimmungen vorzubereiten.
4. Bei der Ausübung der Zuchtrichtertätigkeit hat der Zuchtrichter den Standard und die einschlägigen Ordnungen mit sich zu führen.
5. Zu Anfragen des ANCE-EUV und des zuständigen Neufundländer-Zuchtvereins im Zusammenhang mit der Zuchtrichtertätigkeit hat der Zuchtrichter ohne Verzug Stellung zu nehmen.
6. Der Zuchtrichter hat an den Zuchtrichtertagungen des Neufundländer-Zuchtvereins und des ANCE-EUV teilzunehmen.
7. Der ausbildungsberechtigte Zuchtrichter hat an der Ausbildung der Anwärter soweit wie möglich mitzuwirken. Dazu gehört: Anwärter für die Ableistung von Anwartschaften anzunehmen, deren Berichte fristgerecht zu prüfen und weiterzuleiten sowie eine Beurteilung über die Tätigkeit des Anwärters, z. B. durch Ausfüllung eines Anwärterzeugnisses, abzugeben.
8. Die Beurteilung der Hunde in Verbindung mit Zuchteignungs-Prüfungen (ZEP) ist ebenfalls streng gemäß Abs. 1 vorzunehmen.
9. Der Zuchtrichter hat von sich aus dafür zu sorgen, dass er stets im Besitz des gültigen Rasse-Standards sowie aller gültigen Ordnungen ist, die für die Ausübung des Zuchtrichteramtes wichtig sind.
Zuchtrichter-Ordnung der „Association of Newfoundland Cynology of Europe – EUV“ e.V. (ANCE-EUV e.V.) 4
10. Der Zuchtrichter hat sich selbst in allen Bereichen, die für die Ausübung des Zuchtrichteramtes von Bedeutung sind, ständig fortzubilden.
§ 6 Kollegialität, Werbung
1. Ein Zuchtrichter (auch Zuchtrichter-Anwärter) handelt im höchsten Maße unsportlich, wenn er die Tätigkeit eines anderen Zuchtrichters öffentlich ungebührlich bespricht bzw. kritisiert; er verstößt damit in grober Weise gegen § 3 Abs. 1 dieser Ordnung.
2. Zuchtrichter dürfen nicht durch Visitenkarten, auf Briefbögen o.ä. auf ihre Zuchtrichtereigenschaft hinweisen.
§ 7 Zuchtrichtertagung
Zwecks Fortbildung der Zuchtrichter und Anwärter haben die Neufundländer-Zuchtvereine einmal jährlich, mindestens jedoch einmal innerhalb von zwei Jahren, eine Zuchtrichtertagung durchzuführen und dies dem ANCE-EUV unaufgefordert nachzuweisen.

 

Zweiter Abschnitt: Tätigkeit als Zuchtrichter

§ 8 Allgemeines
Zuchtrichter dürfen nur auf Zuchtschauen tätig werden, die vom ANCE-EUV anerkannt sind oder von solchen Organisationen durchgeführt werden, die dem ANCE-EUV nicht entgegenstehen.
§ 9 Voraussetzungen
Eine Zuchtrichtertätigkeit auf Allgemeinen- und Internationalen Zuchtschauen ist nur nach Eintragung in die ANCE-EUV-Richterliste zulässig und setzt den Besitz eines gültigen ANCE-EUV-Richterausweises voraus. Für eine Zuchtrichtertätigkeit auf einer Internationalen Zuchtschau (CACIB) im Ausland müssen die Anforderungen gemäß § 26 Abs. 2 erfüllt sein.
§ 10 Tätigkeit im Ausland
1. Die Zuchtrichtertätigkeit im Ausland bedarf der vorherigen Genehmigung des ANCE-EUV. Besteht zwischen Neufundländer-Zuchtvereinen und ANCE-EUV eine entsprechende Vereinbarung, so erteilt der ANCE-EUV die Genehmigung erst, wenn die Genehmigung des Neufundländer-Zuchtvereins zur Zuchtrichtertätigkeit im Ausland vorliegt.
2. Ein ins Ausland berufener Zuchtrichter hat sich vor Erteilung der Zusage zu vergewissern, dass die betreffende Veranstaltung von einer von der ANCE-EUV anerkannten bzw. nicht entgegenstehenden Organisation ausgerichtet wird. Seine Zusage ist nur wirksam, sofern eine Zustimmung entsprechend den Vorschriften dieser Zuchtrichter-Ordnung erteilt wird.
§ 11 Einschränkende Bestimmungen
1. Zuchtrichter, die fünf Jahre und länger nicht als solche tätig waren, müssen sich einer rassebezogenen praktisch/mündlichen und einer das Zuchtschauwesen betreffenden theoretisch/schriftlichen Überprüfung bei der Institution unterzogen haben, welche sie berufen hat, bevor sie Einladungen zum Richten wieder annehmen dürfen.
2. Ein Zuchtrichter darf keinen Hund zu einer Zuchtschau melden, auf der er an demselben Tag eine Zuchtrichtertätigkeit ausübt. Das gilt auch für die Personen, die mit dem Zuchtrichter in Hausgemeinschaft leben. Ein Zuchtrichter darf am Tage seiner Zuchtrichtertätigkeit nicht Aussteller sein, dies gilt auch für die mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen.
3. Als Aussteller darf ein Zuchtrichter nur solche Hunde vorführen, deren Eigentümer oder Miteigentümer er ist oder die einem Mitglied seiner nächsten Verwandtschaft oder einer Person gehören, mit der er in Hausgemeinschaft lebt.
4. Ein Zuchtrichter darf grundsätzlich nicht in Begleitung eines Ausstellers, dessen Hunde er zu bewerten hat, zu einer Zuchtschau anreisen.
5. Ein Zuchtrichter darf vor einer Zuchtschau nicht bei einem Aussteller oder auf dessen Kosten wohnen, dessen Hunde er zu bewerten hat. Das Wohnen bei einem Aussteller, dessen Hunde er zu bewerten hatte, ist ihm nur erlaubt, wenn dies nach Beendigung der Zuchtschau durch die
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Zuchtschauleitung verabredet wurde. Gleiches gilt sinngemäß für private Treffen mit Ausstellern. Die zwecks Abreise getroffenen Maßnahmen des Veranstalters werden von dieser Vorschrift nicht berührt.
6. Ein Zuchtrichter darf keinen Hund bewerten, dessen Eigentümer, Miteigentümer, Ausbilder, Führer, Halter oder Verkäufer bzw. privater Vermittler er innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Zuchtschau war. Das gilt auch für solche Hunde, die seiner nächsten Verwandtschaft oder mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen gehören.
7. Dem Zuchtrichter können Verstöße gegen Regelungen nach den Absätzen 2 bis 6 nur zur Last gelegt werden, wenn er den Sachverhalt kannte oder kennen musste.
§ 12 Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Annahme und Abwicklung des Zuchtrichteramtes auf Zuchtschauen.
1. Zur Übernahme eines Zuchtrichteramtes ist ein Zuchtrichter nicht verpflichtet.
2. Die Zusage oder Ablehnung ist dem Veranstalter gegenüber unverzüglich zu erklären. Kann eine gegebene Zusage aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Veranstalter möglichst frühzeitig zu verständigen. Bei einer Zusage ergibt sich ein für beide Seiten verbindlicher Vertrag, der nur im gegenseitigen Einverständnis gelöst werden kann.
3. Das Selbstanbieten gegenüber Veranstaltern bzw. die Zusicherung kostenloser oder verbilligter Zuchtrichtertätigkeit ist ein grober Verstoß gegen diese Zuchtrichter-Ordnung.
4. Die Teilnahme an einer vom Veranstalter anberaumten Richterbesprechung ist Pflicht.
5. Der Zuchtrichter soll die von der Zuchtschauleitung vorgegebene Zeit für die Bewertung der Hunde einhalten.
6. Der Zuchtrichter hat pünktlich zu der im Programm genannten Zeit zur Stelle zu sein; er darf die Zuchtschau erst nach vollständiger Erfüllung aller Aufgaben verlassen.
7. Während der Beurteilung der Hunde darf der Zuchtrichter nicht rauchen.
8. Ein Zuchtrichter hat sich vor und während seiner Tätigkeit alkoholischer Getränke zu enthalten.
9. Der Zuchtrichter hat sich stets korrekt und höflich zu verhalten. Seine Bekleidung muss zweckmäßig sein.
10. Der Zuchtrichter hat die Formbewertung aller Hunde sowohl im Stand als auch in der Bewegung stets nach gleich bleibendem System durchzuführen.
11. Der Zuchtrichter ist verpflichtet, jede Form eines "Double Handlings" zu unterbinden. Einen Wechsel des Vorführers darf der Zuchtrichter nur ausnahmsweise zulassen bzw. veranlassen.
12. Es ist untersagt, Hunde zu richten, die nicht im Bewertungsbuch und/oder im Katalog (und dessen Anhang) verzeichnet sind. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn der Aussteller eine schriftliche Bescheinigung der Zuchtschauleitung vorweist, aus der ersichtlich ist, dass der Hund rechtzeitig gemeldet war, aber infolge eines Versehens nicht aufgeführt wurde.
13. Der Zuchtrichter kann in Zweifelsfällen, z. B. um die Identität oder Abstammung eines Hundes festzustellen, die Ahnentafel einsehen lassen. Die Einsicht in den Katalog vor Beendigung der Zuchtrichtertätigkeit ist ihm untersagt.
14. Während des Richtens hat der Zuchtrichter einen Bericht über jeden zu beurteilenden Hund zu schreiben oder zu diktieren, sofern dies vom Veranstalter gefordert wird. Das Bewertungsbuch muss er selbst führen.
15. Wenn dem Zuchtrichter bekannt wird, dass ein Aussteller wissentlich falsche Angaben macht oder sich am vorgeführten Hund Spuren von Eingriffen oder Behandlungen feststellen lassen, die einen Täuschungsversuch wahrscheinlich machen, hat er diesen Hund „Ohne Bewertung“ aus dem Ring zu entlassen und den Fall der Zuchtschauleitung zu melden.
16. Die vier besten Hunde einer Klasse sind zu platzieren, sofern diese mindestens die Formwertnote „Gut“ erhalten haben. Vergeben werden 1., 2., 3. und 4. Platz. Weitere Platzierungen sind unzulässig. Erscheint in einer Klasse nur ein Hund und wird ihm die Formwertnote „Vorzüglich“, „Sehr Gut“ oder „Gut“ zuerkannt, so erhält er die Bewertung „Vorzüglich 1“, „Sehr Gut 1“ oder „Gut 1“. Die Platzierung der Hunde hat unmittelbar nach der Bewertung der jeweiligen Klasse zu erfolgen.
17. Wird ein Hund in den Ring gebracht, nachdem einer der Hunde der betreffenden Klasse bereits platziert ist, so scheidet er für den Wettbewerb aus. Er kann nur noch eine Formwertnote erhalten.
18. Der Zuchtrichter darf die Bewertung auf den hierfür vorgesehenen Tafeln oder Listen erst bekannt geben, wenn die Bewertung und Platzierung der gesamten Klasse abgeschlossen ist.
19. Der Zuchtrichter ist nicht verpflichtet, Erklärungen zur Bewertung und Platzierung im Ring abzugeben.
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20. Nach dem Richten hat der Zuchtrichter unverzüglich die Richtigkeit der Vorschlagskarten und -listen für Titel-Anwartschaften und Titel sowie die an die Zuchtschauleitung abzugebenden Bewertungsbelege zu überprüfen und diese dann zu unterschreiben.
21. Bei Anmaßungen und Ausschreitungen seitens der Aussteller hat der Zuchtrichter die Zuchtschauleitung zu benachrichtigen, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.
§ 13 Spesen
1. Das Zuchtrichteramt ist ein Ehrenamt. Der Zuchtrichter erhält auf Allgemeinen und Internationalen Neufundländer-Zuchtschauen Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten nach Maßgabe der ANCE-EUV-Spesenregelung (siehe ANCE-EUV-Beitrags- und Gebührenordnung) ersetzt.
2. Für vereinsinterne Zuchtschauen gilt die Spesenregelung des jeweiligen Neufundländer-Zuchtvereins. 3. Die Spesenregelung des ANCE-EUV gilt grundsätzlich auch für eine Zuchtrichtertätigkeit im Ausland; vorrangig jedoch die der ausrichtenden Organisation.

 

Dritter Abschnitt: Zuchtrichterurteil, Formwertnoten, Beurteilungen
§ 14 Allgemeines
Ein Hund, der aufgrund von Vorschriften der ANCE-EUV-Zuchtschau-Ordnung nicht zur Zuchtschau zugelassen ist, darf nicht beurteilt werden; er ist aus dem Ring zu weisen.
§ 15 Verbindlichkeit
Sobald die Urteile durch den Zuchtrichter ausgesprochen sind, kann gegen sie kein Einspruch mehr erhoben werden. Sie sind endgültig. Deshalb darf eine durch den Zuchtrichter dem Aussteller förmlich bekannt gegebene Bewertung des Hundes nicht mehr geändert werden, auch nicht die Platzierung.
§ 16 Formwertnoten
Der Zuchtrichter kann folgende Formwertnoten vergeben:
Vorzüglich (V)
Sehr Gut (SG)
Gut (G)
Genügend (Ggd)
Nicht genügend (Nggd)
In der Jüngstenklasse:
vielversprechend (vv), versprechend (vsp), wenig versprechend (wv).
„Vorzüglich“ darf nur einem Hunde zuerkannt werden, der dem Idealstandard der Rasse sehr nahe kommt, in ausgezeichneter Verfassung vorgeführt wird, ein harmonisches, ausgeglichenes Wesen ausstrahlt, „Klasse“ und eine hervorragende Haltung hat. Seine überlegenen Eigenschaften seiner Rasse gegenüber werden kleine Unvollkommenheiten vergessen machen, aber er wird die typischen Merkmale seines Geschlechtes besitzen.
„Sehr Gut“ wird nur einem Hund zuerkannt, der die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt, von ausgeglichenen Proportionen und in guter Verfassung ist. Man wird ihm einige verzeihliche Fehler nachsehen, jedoch keine morphologischen. Dieses Prädikat kann nur einem Klassehund verliehen werden.
„Gut“ ist einem Hund zu erteilen, welcher die Hauptmerkmale seiner Rasse besitzt, aber Fehler aufweist, unter der Bedingung, dass diese nicht verborgen werden.
„Genügend“ erhält ein Hund, der seinem Rassetyp genügend entspricht, ohne dessen allgemein bekannte Eigenschaften zu besitzen bzw. dessen körperliche Verfassung zu wünschen übrig lässt.
„Nicht genügend“ erhält ein Hund, der nicht dem durch den Standard vorgeschriebenen Typ entspricht, ein eindeutig nicht standardgemäßes Verhalten zeigt oder aggressiv ist, mit einem Hodenfehler behaftet ist (§ 14 hat hierbei den Vorrang), einen erheblichen Zahnfehler oder eine Kieferanomalie aufweist, einen Farb- und/oder Haarfehler hat oder eindeutig Zeichen von Albinismus erkennen lässt. Dieser Formwert ist ferner dem Hund zuzuerkennen, der einem einzelnen
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Rassenmerkmal so wenig entspricht, dass die Gesundheit des Hundes beeinträchtigt ist. Mit diesem Formwert muss auch ein Hund bewertet werden, der nach dem für ihn geltenden Standard einen schweren bzw. disqualifizierenden Fehler hat.
§ 17 Beurteilungen
1. Mit der Beurteilung „Ohne Bewertung“ darf nur der Hund aus dem Ring entlassen werden, dem keine der fünf vorgenannten Formwertnoten zuerkannt werden kann. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Hund nicht läuft, ständig am Aussteller hochspringt oder ständig aus dem Ring strebt, so dass Gangwerk und Bewegungsablauf nicht beurteilt werden können oder wenn der Hund dem Zuchtrichter ständig ausweicht, so dass z.B. eine Kontrolle von Gebiss, Gebäude, Haarkleid, Rute oder Hoden nicht möglich ist oder wenn sich am vorgeführten Hund Spuren von Eingriffen oder Behandlungen feststellen lassen, die einen Täuschungsversuch wahrscheinlich machen. Dasselbe gilt, wenn der Zuchtrichter den begründeten Verdacht hat, dass ein operativer Eingriff am Hund vorgenommen wurde, der über die ursprüngliche Beschaffenheit hinwegtäuscht (z.B. Lid-, Ohren-, Rutenkorrektur) oder der Zuchtrichter einen für ihn zweifelhaften Befund feststellt. Der Grund für die Beurteilung "Ohne Bewertung" ist im Richterbericht anzugeben.
2. Für die Beurteilung von Zuchtgruppen sind folgende Gesichtspunkte maßgebend: Eine Gruppe muss in Typ, Größe und Substanz, dem Geschlecht entsprechend, ausgeglichen sein. Je größer die Qualität der einzelnen Hunde und je ausgeglichener der Gesamteindruck der Zuchtgruppe ist, desto höher ist diese zu platzieren. Gutes Gangwerk, gutes Temperament und sicheres Wesen sind ebenso zu beachten wie Übereinstimmung in Farbe und Farbverteilung und das Verhalten der Hunde untereinander, wobei raufende Hunde aus dem Ring zu weisen sind. Bei gleicher Qualität ist derjenigen Zuchtgruppe der Vorzug zu geben, die die höhere Zahl unterschiedlicher Elterntiere hat. Gleiches gilt sinngemäß für die Beurteilung von Nachzuchtgruppen und ähnlichen Wettbewerben.

 

Vierter Abschnitt: Spezial-Zuchtrichter

§ 18 Befugnis
Spezial-Zuchtrichter sind befugt, Formwertnoten, Titel-Anwartschaften und Titel zu vergeben sowie Zuchteignungs-Prüfungen (ZEP) durchzuführen.
§ 19 Zuständigkeiten der Neufundländer-Zuchtvereine und des ANCE-EUV
1. Die Annahme als Bewerber sowie die Ausbildung und Prüfung (§§ 22 und 24) eines Spezial-Zuchtrichter-Anwärters obliegt dem jeweiligen Neufundländer-Zuchtverein, sofern dieser über mindestens drei ausbildungsberechtigte Spezial-Zuchtrichter verfügt, die in der ANCE-EUV-Richterliste eingetragen sind oder wenn der Neufundländer-Zuchtverein von der im § 28 Abs. 2 dieser Ordnung festgelegten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. In allen anderen Fällen obliegt die Annahme als Bewerber sowie die Ausbildung und Prüfung (§§ 22 und 24) eines Spezial-Zuchtrichter-Anwärters dem ANCE-EUV. Zuständig für die Annahme als Bewerber und die Ausbildung ist in diesen Fällen der ANCE-EUV-Zuchtrichterobmann, gegen dessen ablehnende Entscheidung der ANCE-EUV-Vorstand binnen 14 Tagen nach Eröffnung einer solchen Entscheidung angerufen werden kann. Der ANCE-EUV-Vorstand entscheidet endgültig. Zuständig für die Prüfung ist der ANCE-EUV-Zuchtrichterausschuss.
2. Soweit dem ANCE-EUV für die Ausbildung und Prüfung von Anwärtern Kosten entstehen, sind diese von dem jeweiligen Neufundländer-Zuchtverein gemäß der ANCE-EUV-Spesenregelung zu tragen.
§ 20 Werdegang zum Spezial-Zuchtrichter
Der Werdegang zum Spezial-Zuchtrichter verläuft wie folgt:
a) Bewerbung mit Nachweis der formellen Voraussetzungen nach § 21 über den Vereins-Zuchtrichterobmann beim zuständigen Gremium des Neufundländer-Zuchtvereins mit dem Ziel der Eintragung in die Bewerberliste, die der V-Zuchtrichter-Obmann führt. Mitglieder von nicht ausbildungsberechtigten Neufundländer-Zuchtvereinen müssen ihre Bewerbung über den Neufundländer-Zuchtverein an den ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmann richten;
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b) Nach Annahme als Bewerber Ablegung der Vorprüfung gemäß dem jeweils gültigen ANCE-EUV-Grundschema vor der zuständigen Prüfungskommission;
c) Bestätigung als Spezial-Zuchtrichter-Anwärter durch den Neufundländer-Zuchtverein, im Falle des § 19 Abs. 1, Satz 2, durch den ANCE-EUV-Vorstand;
d) Tätigkeit als Spezial-Zuchtrichter-Anwärter;
e) Theoretisch/schriftliche und praktisch/mündliche Prüfung gemäß dem jeweils gültigen ANCE-EUV-Grundschema vor der zuständigen Prüfungskommission;
f) Ernennung zum Spezial-Zuchtrichter durch den Neufundländer-Zuchtverein, im Falle des § 19 Abs. 1, Satz 2, durch den ANCE-EUV-Vorstand;
g) Eintragung in die ANCE-EUV-Richterliste und Aushändigung des ANCE-EUV-Richterausweises.
§ 21 Bewerbung
1. Als Erstbewerber angenommen werden darf nur, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) wer die charakterliche Zuverlässigkeit und vorbildliche Haltung im Sinne des § 3 dieser Ordnung hat;
b) wer seit mindestens fünf Jahren Züchter mit einem beim ANCE-EUV registrierten Zwingernamen ist und im Laufe dieser fünf Jahre mindestens drei Würfe gezüchtet hat;
c) wer seit mindestens fünf Jahren mehrere selbstgezüchtete Hunde erfolgreich ausgestellt hat;
d) wer mindestens 25 Jahre alt und grundsätzlich als Erstbewerber nicht älter als 50 Jahre ist;
e) wer mindestens drei Jahre Mitglied in einem ANCE-EUV-Mitgliedsverein ist;
f) wer sich im Laufe von mindestens einem Jahr wenigstens dreimal als Ringsekretär, Ringordner oder Sonderleiter betätigt hat, wobei wenigstens ein Mal das Amt des Sonderleiters ausgeübt worden sein muss;
g) wer mindestens einmal an den vom ANCE-EUV durchgeführten Sonderleitertagungen teilgenommen hat.
2. Die Neufundländer-Zuchtvereine können weitere Voraussetzungen festlegen und von Abs. 1 b) bis g) kynologisch sinnvolle Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall zulassen.
3. Ein Anspruch auf Annahme als Bewerber besteht nicht.
§ 22 Vorprüfung
1. Nach Annahme als Bewerber muss dieser in einer schriftlichen Vorprüfung gemäß dem jeweils gültigen ANCE-EUV-Grundschema vor der zuständigen Prüfungskommission die erforderlichen Grundkenntnisse nachweisen. Über die Vorprüfung ist eine Niederschrift zu erstellen, mit der die Prüfungsarbeit zu verbinden ist. Die Niederschrift muss das Votum der einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission enthalten. Die Vorprüfung gilt als bestanden, wenn die Mehrzahl der Mitglieder der Prüfungskommission dies in ihrem Votum befürwortet hat. Auch ein nur teilweises Bestehen für bestimmte Bereiche ist bei entsprechendem Votum möglich. Die Anfechtung der Prüfungsentscheidung ist ausgeschlossen.
2. Wurde die Vorprüfung nicht bestanden, kann der Bewerber sie frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens 12 Monate nach Zustellung des Ergebnisses wiederholen. Eine solche Wiederholung ist nur einmal möglich.
3. Wurde die Vorprüfung nur teilweise bestanden, kann der Bewerber sie für die nicht bestandenen Bereiche einmal wiederholen und zwar frühestens nach Ablauf von 3 Monaten und spätestens 12 Monate nach Zustellung des Ergebnisses. Als teilweise bestanden gilt eine Prüfung, in der der Bewerber nach entsprechendem Votum der Mehrheit der Prüfungskommission mehr als die Hälfte der Bereiche erfolgreich abgeschlossen hat.
4. Nach erfolgreich abgeschlossener Vorprüfung wird der Bewerber vom Vorstand des Neufundländer-Zuchtvereins zum Spezial-Zuchtrichter-Anwärter ernannt. Hierüber erhält er eine schriftliche Bestätigung des 1. Vorsitzenden des Neufundländer-Zuchtvereins, der ihm gleichzeitig das ANCE-EUV-Heft „Nachweise der Zuchtrichter-Anwartschaften“ übersendet.
5. In Fällen des § 19 Abs. 2, zweiter Halbsatz, erfolgt die Ernennung zum Spezial-Zuchtrichter-Anwärter durch den ANCE-EUV-Vorstand. Sie wird dem Bewerber durch den ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmann, bei gleichzeitiger Übersendung des ANCE-EUV-Heftes „Nachweise der Zuchtrichter-Anwartschaften“, schriftlich bestätigt.
§ 23 Ausbildung
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1. Die Ausbildung zum Spezial-Zuchtrichter besteht aus der erfolgreichen Ableistung von mindestens drei Anwartschaften unter mindestens zwei verschiedenen in der ANCE-EUV-Richterliste eingetragenen Lehrrichtern auf Internationalen- oder Spezial-Zuchtschauen; sie hat grundsätzlich im Wirkungsbereich des ANCE-EUV und durch in der ANCE-EUV-Richterliste eingetragene Lehrrichter zu erfolgen.
2. Lehrrichter im Sinne dieser Ordnung können nur solche Spezial-Zuchtrichter sein, die auf mindestens fünf Zuchtschauen im Inland gerichtet haben. Ausbildungsberechtigte Neufundländer-Zuchtvereine können für ihre Spezial-Zuchtrichter weitergehende Voraussetzungen beschließen.
3. Ausländische Spezial-Zuchtrichter können Lehrrichter sein. Voraussetzung ist, dass sie in ihrem Land Titel-Anwartschaften und Titel vergeben dürfen und sich verpflichten, den Bericht des Anwärters zu überprüfen und zu beurteilen. Außerdem müssen sich Lehrrichter und Anwärter ohne Hilfe eines Dolmetschers verständigen können. Gleiches gilt für Anwartschaften im Ausland.
4. Ein Lehrrichter soll je Ausstellungstag in der Regel nur einen Anwärter ausbilden. Bei der Annahme eines Anwärters hat der Lehrrichter die voraussichtliche Zahl der von ihm zu beurteilenden Hunde und den Ausbildungsstand des Anwärters zu berücksichtigen. Der für die Ausbildung des Anwärters erforderliche Zeitaufwand darf nicht zu Lasten einer sachgerechten Beurteilung der Hunde gehen und/oder zu einer Störung des Zeitplans der Zuchtschauleitung führen. Ggf. muss der Lehrrichter die dem Anwärter gegebene Zusage widerrufen.
5. Im Rahmen seiner Ausbildung muss der Anwärter eine Mindestzahl Hunde beurteilt haben. Die Mindestzahl muss sich an der Zahl der Hunde orientieren, die in den letzten beiden Jahren auf Zuchtschauen im ANCE-EUV-Bereich ausgestellt wurde; sie muss für alle Anwärter aller Neufundländer-Zuchtvereine gleich sein. In Zweifelsfällen und in Fällen unterschiedlicher Mindestzahlen ist der ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuss einzuschalten.
6. Um die Zulassung zur jeweiligen - zunächst mit dem zuständigen Zuchtrichter-Obmann, und dann mit dem Lehrrichter abgestimmten - Anwartschaft hat sich der Anwärter selbst zu bemühen. Für den Anwärter gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 6, § 12 Abs. 2 bis 13, Abs. 15 bis 19 und 21 entsprechend.
7. Die ersten beiden Anwartschaften sind in der Weise durchzuführen, dass der Anwärter die Beurteilung der Hunde unter direkter Anleitung des Lehrrichters vornimmt. Über diese Lernanwartschaften hat der Lehrrichter dem zuständigen Zuchtrichter-Obmann jeweils unverzüglich einen schriftlichen Bericht zu geben.
8. Von der dritten Anwartschaft an beurteilt der Anwärter die Hunde ohne Anleitung des Lehrrichters. Der Anwärter legt seine Beurteilung (Beschreibung, Formwertnoten und Platzierungen) der von ihm bewerteten Hunde in einem gesonderten Richterbuch nieder. Bevor der Lehrrichter seine Formwertnoten und Platzierungen bekanntgibt, hinterlegt der Anwärter sein Richterbuch beim Ringsekretär. Vom Lehrrichter wird erwartet, dass er die Beurteilung des Anwärters sogleich überprüft und wesentliche Abweichungen sofort mit ihm bespricht.
9. Der Anwärter hat über die Anwartschaften das ANCE-EUV-Heft „Nachweise der Zuchtrichter-Anwartschaften“ zu führen. Erst wenn der Anwärter alle erforderlichen Eintragungen vorgenommen hat, darf der Lehrrichter die Ableistung der Anwartschaft bestätigen.
10. Der Anwärter ist verpflichtet, für die von ihm beurteilten Hunde eigene Richterberichte zu fertigen, die innerhalb von vierzehn Tagen in doppelter Ausfertigung an den Lehrrichter einzureichen sind. Bei verspäteter verschuldeter Abgabe der Berichte verfällt die Anwartschaft. Der Lehrrichter ist verpflichtet, die Berichte innerhalb von vierzehn Tagen zu überprüfen und einschließlich einer Beurteilung an den Anwärter sowie den zuständigen Zuchtrichter-Obmann zu schicken.
11. Ist der Richterbericht zu diktieren, muss der Anwärter im Laufe seiner Ausbildung nachweisen, dass er diese Form der Berichtsabfassung beherrscht. Die Einzelheiten legt der zuständige Zuchtrichter-Ausschuss fest.
12. Die Anwartschaften müssen, gerechnet vom Datum der schriftlichen Bestätigung als Spezial-Zuchtrichter-Anwärter, innerhalb von drei Jahren abgeleistet werden. Es zählen nur die Anwartschaften, die aufgrund des Anwärterberichtes und der Beurteilung des Anwärters durch den Lehrrichter vom zuständigen Zuchtrichter-Obmann als erfolgreich abgeleistet eingestuft werden. Wird eine Anwartschaft als nicht erfolgreich abgeleistet eingestuft, ist der Anwärter hiervon schriftlich - mit Begründung - zu unterrichten. Der Zuchtrichter-Ausschuss entscheidet auf Vorschlag des Zuchtrichter-Obmanns, ob für nicht erfolgreich abgeleistete Anwartschaften weitere Anwartschaften zugelassen werden, soweit dies in der Dreijahresfrist noch möglich ist.
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13. Die Ausbildung kann bei unzureichenden Leistungen abgebrochen werden. Wer innerhalb der Ausbildungsfrist die Anwartschaften nicht erfolgreich abgeleistet hat, wird als Spezial-Zuchtrichter-Anwärter gestrichen. Die Streichung ist nicht anfechtbar. Eine Wiederernennung zum Spezial-Zuchtrichter-Anwärter durch den Neufundländer-Zuchtverein, der die Streichung bewirkt hat oder durch einen anderen Neufundländer-Zuchtverein, ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren und nach erneuter Erfüllung des § 22 dieser Ordnung zulässig. Vor einer Wiederernennung ist die Zustimmung des ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschusses einzuholen.
14. Der Anwärter kann aus anderen berechtigten Gründen, die nicht seine Leistung betreffen, auf Vorschlag des Zuchtrichter-Ausschuss jederzeit abberufen werden. In einem solchen Fall kann der Anwärter binnen eines Monats nach Zustellung der Abberufung (per Einschreiben mit Rückschein) das nach der Satzung zuständige Organ anrufen.
15. Im Rahmen seiner Ausbildung soll der Anwärter an kynologischen Kursen teilnehmen. Der Besuch des jährlich stattfindenden Zuchtrichter-Anwärter-Lehrgangs des ANCE-EUV ist Pflicht.
16. Der Anwärter trägt die Kosten für die Ausbildung zum Spezial-Zuchtrichter selbst. Schadenersatzansprüche jedweder Art im Falle der Nichtzulassung oder Ablehnung sind ausgeschlossen.
17. Anwärter, die die Mitgliedschaft in einem anderen Neufundländer-Zuchtverein erwerben, können nur mit Zustimmung des ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß wieder zum Anwärter ernannt werden.
§ 24 Prüfung
1. Nach erfolgreichem Abschluss der Anwärtertätigkeit ist der Anwärter zur Prüfung zuzulassen. Die Prüfung ist möglichst innerhalb von drei Monaten, jedoch nicht später als innerhalb von sechs Monaten, nach Abschluss der Anwärtertätigkeit durchzuführen.
2. Die Prüfung besteht aus einem theoretisch/schriftlichen und einem praktisch/mündlichen Teil. Sie ist nach dem jeweils gültigen „ANCE-EUV-Grundschema für die Prüfung von Spezial-Zuchtrichter-Anwärtern“ durchzuführen. Über die Prüfungsteile ist eine Niederschrift zu erstellen. § 22 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
3. Wurde die theoretisch/schriftliche Prüfung nicht bestanden, kann der Anwärter sie frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens 12 Monate nach Zustellung des Ergebnisses wiederholen. Eine solche Wiederholung ist nur einmal möglich.
4. Wurde die theoretisch/schriftliche Prüfung nur teilweise bestanden, braucht der Anwärter sie nur für die nicht bestandenen Bereiche zu wiederholen. Die Wiederholung ist nur einmal möglich, und zwar frühestens nach Ablauf von 3 Monaten und spätestens 12 Monate nach Zustellung des Ergebnisses. Als teilweise bestanden gilt eine theoretisch/schriftliche Prüfung, in der ein Anwärter mehr als die Hälfte der Sachbereiche erfolgreich abgeschlossen hat.
5. Die praktisch/mündliche Prüfung ist an Rüden und Hündinnen unterschiedlicher Qualität durchzuführen. Das Prüfungsergebnis kann nur lauten „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“. Wurde die praktisch/mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie nur einmal wiederholt werden, und zwar frühestens nach Ablauf von 3 Monaten und spätestens 12 Monate nach Zustellung des Ergebnisses. Der Zuchtrichter-Ausschuss kann die Ableistung weiterer Anwartschaften vorgeben.
§ 25 Ernennung / Ablehnung
1. Nach bestandener Prüfung ernennt der Vorstand des Neufundländer-Zuchtvereins bzw. des ANCE-EUV auf Vorschlag des Zuchtrichter-Ausschuss den Anwärter zum Spezial-Zuchtrichter.
2. Die Ernennung ist dem ANCE-EUV unter Beifügung des Nachweisheftes über die Anwartschaften bekannt zu geben, verbunden mit dem Antrag auf Eintragung in die ANCE-EUV-Richterliste. Dem Antrag ist eine vom 1. Vorsitzenden und dem V-Zuchtrichter-Obmann unterschriebene Erklärung beizufügen, dass der Ernannte die im § 3 dieser Ordnung geforderten Bedingungen zur Ausübung des Zuchtrichteramtes erfüllt.
3. Der ANCE-EUV - Zuchtrichter-Obmann ist berechtigt, vor Eintragung in die ANCE-EUV-Richterliste die Anwärterakte mit den gesamten Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen sowie das Prüfungsprotokoll einzusehen. Die Durchsicht der Unterlagen hat unverzüglich zu erfolgen. Er kann der Eintragung in die ANCE-EUV-Richterliste widersprechen, wenn die Bedingungen dieser Zuchtrichter-Ordnung nicht erfüllt sind. Gegen den Widerspruch kann der Neufundländer-Zuchtverein den ANCE-EUV-Vorstand anrufen, der endgültig entscheidet.
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4. Die Ernennung des Anwärters zum Spezial-Zuchtrichter durch den ausbildenden Neufundländer-Zuchtverein bzw. den ANCE-EUV wird wirksam durch die Aufnahme in die ANCE-EUV-Richterliste.
5. Nach Eintragung in die ANCE-EUV-Richterliste fertigt der 1. Vorsitzende des Neufundländer-Zuchtvereins bzw. des ANCE-EUV die Ernennungsurkunde aus und überreicht diese dem Spezial-Zuchtrichter zusammen mit dem ANCE-EUV-Richterausweis.
6. Der Vorstand des Neufundländer-Zuchtvereins bzw. des ANCE-EUV kann trotz bestandener Prüfung die Ernennung zum Spezial-Zuchtrichter nur ablehnen, wenn Umstände eingetreten sind, die an der charakterlichen Zuverlässigkeit und vorbildlichen Haltung im Sinne des § 3 ernsthaft zweifeln lassen. § 23 Abs. 14 gilt entsprechend.
§ 26 Beginn der Tätigkeit
1. Eine Benennung als Zuchtrichter vor Eintragung in die ANCE-EUV-Richterliste ist unzulässig; gleiches gilt für die Annahme von Einladungen für eine Zuchtrichtertätigkeit. Wird unzulässigerweise die Zuchtrichtertätigkeit ausgeübt, sind die Urteile sowie Titel-Anwartschaften und Titel unwirksam. Hat im Falle des Satzes 1 der noch nicht wirksam ernannte Spezial-Zuchtrichter schuldhaft gehandelt, kann die Aufnahme in die ANCE-EUV-Richterliste unterbleiben oder - falls mittlerweile eingetragen - unverzüglich die Streichung vorgenommen werden.
2. Eine Zuchtrichtertätigkeit auf Internationalen Zuchtschauen (CACIB) im Ausland ist erst nach mindestens zweimaliger Zuchtrichtertätigkeit im Inland zulässig. Es zählt nur die Zuchtrichtertätigkeit auf Spezial-Zuchtschauen.
3. Abweichend von Abs. 1 können Neufundländer-Zuchtvereine bestimmen, dass für einen Spezial-Zuchtrichter, der die Bedingungen dieser Ordnung zur Ausübung der Zuchtrichtertätigkeit erfüllt hat, die Eintragung in die ANCE-EUV-Richterliste und die Ausstellung des ANCE-EUV-Richterausweises erst nach mehrmaliger Zuchtrichtertätigkeit auf klubinternen Zuchtschauen beantragt werden darf. Auch diese Spezial- Zuchtrichter dürfen jedoch Anwartschaften auf den Titel „Deutscher Champion (ANCE-EUV)“ vergeben. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und 3 gelten auch in diesen Fällen ohne Einschränkung.
§ 27 Besondere Bestimmungen
1. Neufundländer-Zuchtvereine, die vor ihrer Mitgliedschaft im ANCE-EUV Spezial-Zuchtrichter ernannt haben, müssen nachweisen, dass diese in einer dieser ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ordnung vergleichbaren Weise ausgebildet und geprüft worden sind. In diesem Fall bedarf es keiner erneuten Ausbildung und Prüfung dieser Zuchtrichter. Der ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß kann allerdings Auflagen erteilen und die Eintragung des Spezial-Zuchtrichters in die ANCE-EUV-Richterliste von der Erfüllung dieser Auflagen abhängig machen. Gleiches gilt für Spezial-Zuchtrichter, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung nicht von einem dem ANCE-EUV angeschlossenen Neufundländer-Zuchtverein ausgebildet, geprüft und ernannt worden sind. § 11 Abs. 1 findet ebenfalls Anwendung.
2. Bei Ablehnung einer Eintragung in die ANCE-EUV-Richterliste eines unter Abs. 1 fallenden Spezial-Zuchtrichters wegen Nichterfüllung der im § 3 dieser Ordnung genannten Bedingungen, kann der Neufundländer-Zuchtverein den ANCE-EUV-Ehrenrat anrufen, dessen Entscheidung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig ist. Eine Ablehnung der Eintragung wegen fehlender ausreichender Leistung ist nicht anfechtbar.

 

Fünfter Abschnitt: Vereins-Zuchtrichterobmann / Vereins-Zuchtrichterausschuss

§ 28 Allgemeines
1. Neufundländer-Zuchtvereine, die das Recht haben, Mitglieder zu Spezial-Zuchtrichtern auszubilden und zu prüfen, sind verpflichtet, einen Zuchtrichterobmann (V-Zuchtrichter-Obmann) zu berufen und einen Zuchtrichterausschuss (V-Zuchtrichter-Ausschuss) zu bilden.
2. Liegt ein Fall des § 19 Abs. 1, Satz 2 vor, kann der ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß auf Antrag des betroffenen Neufundländer-Zuchtvereins die Annahme als Bewerber, Ausbildung und Prüfung (§§ 22 und 24) abweichend von § 19 Abs. 1 Sätze 3 ff regeln. In diesem Fall gilt für die Annahme als
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Bewerber, Ausbildung und Prüfung (§§ 22 und 24) die ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ordnung unmittelbar. Der V-Zuchtrichter-Obmann muss zur Abnahme von Prüfungen berechtigt sein.
§ 29 Vereins-Zuchtrichterobmann
1. V-Zuchtrichter-Obmann kann nur ein ausbildungsberechtigter Zuchtrichter sein. Er vertritt die Spezial-Zuchtrichter gegenüber dem Vorstand des Neufundländer-Zuchtvereins.
2. Der V-Zuchtrichter-Obmann prüft, ob ein Bewerber die Voraussetzungen für das Amt eines Spezial-Zuchtrichters erfüllt.
3. Der V-Zuchtrichter-Obmann lenkt und kontrolliert die Tätigkeit der Anwärter. Im Einvernehmen mit dem V-Zuchtrichter-Ausschuss entscheidet er über die ggf. zusätzlich abzuleistenden Anwartschaften sowie über die Termine, zu denen die Prüfungen der Bewerber und Anwärter durchgeführt werden sollen; er führt die Anwärterakten. Dem V-Zuchtrichter-Obmann obliegt die Durchführung der Zuchtrichtertagungen.
4. Der Vorstand eines Neufundländer-Zuchtvereins ist verpflichtet, den V-Zuchtrichter-Obmann in allen Fragen des Zuchtrichterwesens zu hören.
§ 30 Vereins-Zuchtrichterausschuss
1. Der V-Zuchtrichter-Ausschuss setzt sich aus mindestens drei ausbildungsberechtigten Zuchtrichtern zusammen. Vorsitzender ist der V-Zuchtrichter-Obmann.
2. Dem V-Zuchtrichter-Ausschuss können durch satzungsgemäße Wahl Mitglieder des Neufundländer-Zuchtvereins, die keine ausbildungsberechtigten Zuchtrichter sind, beratend angehören.
3. Der V-Zuchtrichter-Ausschuss ist zugleich Prüfungskommission im Sinne dieser Ordnung. Zur Abnahme der Prüfungen muss der V-Zuchtrichter-Obmann oder ein unter Abs. 1 fallender Zuchtrichter vom ANCE-EUV ermächtigt sein. Die Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden. Über die Ermächtigung entscheidet der ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß. Gegen dessen Entscheidung ist Widerspruch binnen 14 Tagen möglich. Über diesen Widerspruch entscheidet der ANCE-EUV-Vorstand endgültig.
4. Dem V-Zuchtrichter-Ausschuss obliegt die Behandlung aller das Zuchtrichterwesen betreffenden Angelegenheiten.
§ 31 Weitere Aufgaben
Weitere Aufgaben des V-Zuchtrichter-Obmann und des V-Zuchtrichter-Ausschuss legt der jeweilige Neufundländer-Zuchtverein fest.

 

Sechster Abschnitt: ANCE-EUV-Zuchtrichterobmann / ANCE-EUV-Zuchtrichterausschuss

§ 32 ANCE-EUV-Zuchtrichterobmann
1. Alle das Zuchtrichterwesen betreffenden Angelegenheiten werden beim ANCE-EUV durch den Obmann für das Richterwesen (ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmann) bearbeitet, soweit sich aus der Satzung und den Ordnungen des ANCE-EUV nicht andere Zuständigkeiten ergeben.
2. Der ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmann wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch den ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß unterstützt.
§ 33 ANCE-EUV-Zuchtrichterausschuss
Der ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß besteht aus mindestens drei erfahrenen Zuchtrichtern; diese werden vom ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmann vorgeschlagen und durch den ANCE-EUV-Vorstand berufen. Vorsitzender des ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß ist der ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmann.
§ 34 Zuständigkeit, Befugnisse
Die Zuständigkeiten und Befugnisse des ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmann und des ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß ergeben sich aus dieser Ordnung. Der ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß ist
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weiterhin zuständig für die Ausarbeitung von Auslegungsrichtlinien zu dieser Ordnung, die vom ANCE-EUV-Vorstand durch Veröffentlichung in der Zeitschrift „Neufundländer - ECHO für den Kontinent“ in Kraft gesetzt werden. Außerdem ist der ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß zuständig für die Erstellung der Grundschemata zur Prüfung der Bewerber und Anwärter für das Amt eines Spezial-Zuchtrichters, die vom ANCE-EUV-Vorstand durch Veröffentlichung in der Zeitschrift „Neufundländer - ECHO für den Kontinent“ in Kraft gesetzt werden. Weitere Aufgaben des ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmann und des ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß legt der ANCE-EUV-Vorstand fest.

 

Siebter Abschnitt: ANCE-EUV-Richterliste

§ 35 Allgemeines
1. Der ANCE-EUV führt eine Richterliste mit allen Spezial-Zuchtrichtern.
2. Für die Eintragung in dieser Richterliste gilt die Vermutung der Richtigkeit und der Vollständigkeit. Schriftliche Bekanntmachungen der gesamten Richterliste oder von Teilen dieser Richterliste begründen diese Vermutung nur für den Tag, der als Stichtag angegeben ist.
3. Rechtskräftige Veränderungen in der Richterliste werden in der Zeitschrift „Neufundländer - ECHO für den Kontinent“ bekannt gegeben. Die Bekanntgabe hat nur deklaratorische Wirkung.
§ 36 Eintragung
1. Eine Eintragung erfolgt nur auf Antrag.
2. Das Recht zur Beantragung steht nur demjenigen zu, der nach den Vorschriften dieser Ordnung für die Ernennung eines Zuchtrichters zuständig ist. Das sind im Regelfall die Neufundländer-Zuchtvereine, in den übrigen Fällen der ANCE-EUV-Vorstand.
3. Eintragungsvoraussetzung sind der Nachweis der erfolgreich abgelegten jeweilig vorgeschriebenen Prüfung und der Nachweis des ständigen Wohnsitzes im Bereich der Europäischen Gemeinschaft.
§ 37 Streichung
1. Die Streichung kann eine dauernde oder eine befristete sein.
2. Wer auf das Zuchtrichteramt oder auf die Zuchtrichtertätigkeit verzichtet, wird aus der ANCE-EUV-Richterliste gestrichen. Die Rückgabe des ANCE-EUV-Richterausweises steht einem Verzicht auf das Zuchtrichteramt gleich.
3. Ein Spezial-Zuchtrichter wird aus der ANCE-EUV-Richterliste gestrichen, wenn er die Mitgliedschaft in dem Neufundländer-Zuchtverein verliert, der ihn ernannt hat.
4. Eine Streichung erfolgt, wenn der Zuchtrichter seinen Hauptwohnsitz in ein Land außerhalb der Europäischen Gemeinschaft verlegt (vgl. § 36 Abs. 3) oder auf Antrag des ihn ernennenden Neufundländer-Zuchtvereins. Diese Streichungsbeschlüsse unterliegen nicht der Überprüfung durch den ANCE-EUV, der nicht für die Folgen einer materiellrechtlich unbegründeten Streichung haftet.
5. Eine dauernde oder befristete Streichung erfolgt auch nach Maßgabe des § 42 dieser Ordnung und aufgrund vereins- und/oder verbandsrechtlich rechtskräftiger Entscheidungen.
6. Eine dauernde Streichung wird durch Löschung des Zuchtrichters in der ANCE-EUV-Richterliste bewirkt. Sie ist dem Betroffenen und ggf. dem Antragsteller mitzuteilen. Ihre Wirksamkeit tritt mit dem Tag der Löschung ein.
7. Eine befristete Streichung wird durch Eintragung der Dauer der Befristung und der Art der Streichung in die ANCE-EUV-Richterliste bewirkt. Sie ist dem Betroffenen und dem Antragsteller mitzuteilen. Ihre Wirksamkeit tritt mit dem Tag der Eintragung ein, wenn nicht die dieser Eintragung zugrunde liegende Entscheidung eine andere Wirksamkeit beinhaltet. Die bis zu zwei Jahren befristete Streichung gilt mit Fristablauf als aufgehoben, ohne dass es eines besonderen Bescheides bedarf. Die Aufhebung einer länger befristeten Streichung kann vom ANCE-EUV-Vorstand nach der Maßgabe der Vorschrift des § 38 Abs. 4 von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Sie sind dem Betroffenen vor Ablauf der Streichungsfrist mitzuteilen.
8. Mit der Streichung entfällt die Vermutung, dass der Gestrichene als Zuchtrichter tätig sein darf.
§ 38 Berichtigung / Wiedereintragung
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1. Eine Berichtigung und/oder Wiedereintragung bedarf eines Beschlusses des ANCE-EUV-Vorstandes. Die Antragsberechtigung folgt aus § 36 Abs. 2 dieser Ordnung.
2. Eine Wiedereintragung in die ANCE-EUV-Richterliste ist nur zulässig, wenn die Streichung aus den Gründen des § 37 Abs. 3 oder Abs. 4 dieser Ordnung erfolgt ist. Im Fall des § 37 Abs. 3 bedarf der Antrag der Zustimmung des Neufundländer-Zuchtvereins, der die Streichung betrieben hat, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist. Dieses gilt nicht, wenn der Zuchtrichter die Mitgliedschaft wegen Wechsels in einen anderen Neufundländer-Zuchtverein verloren hat, sofern nicht Versagungsgründe vorliegen, die bei Verbleib des Zuchtrichters im bisherigen Neufundländer-Zuchtverein zum Ausschluss oder zur Verhängung eines dauernden oder zeitlich befristeten Verbots der Zuchtrichtertätigkeit berechtigt hätten. Im Fall des § 37 Abs. 4 ist der Nachweis des erneuten Vorliegens der Voraussetzung des § 36 Abs. 3 bezüglich des ständigen Wohnsitzes zu führen.
3. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme besteht nicht. Der ANCE-EUV- Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen, das insbesondere auch das Vorliegen der in § 3 dieser Ordnung normierten Voraussetzungen und im übrigen das Verhalten des Zuchtrichters während seiner früheren Zuchtrichtertätigkeit zu berücksichtigen hat.
4. Der ANCE-EUV-Vorstand kann die Berichtigung oder Wiederaufnahme von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Auflagen sind mindestens angezeigt, wenn zwischen Streichung und Berichtigung oder Wiederaufnahme bereits zwei Jahre verstrichen sind. Die Auflagen können in der Wiederholung von Anwartschaften und/oder in der Wiederholung der theoretisch/schriftlichen und/oder praktisch/mündlichen Prüfung bestehen. Bei Nichterfüllung, Nichtbestehen einer Prüfung oder Teilprüfung oder Fristversäumnis gilt der Antrag als abgewiesen. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben, ein erneuter Antrag ist nicht zulässig.

 

Achter Abschnitt: ANCE-EUV-Richterausweis

§ 39 Ausstellung, Änderung, Gültigkeit
1. Nach Eintragung in die ANCE-EUV-Richterliste stellt der ANCE-EUV den ANCE-EUV-Richterausweis aus. Seine Gültigkeitsdauer kann begrenzt werden. Wurde die Gültigkeitsdauer begrenzt, kann eine Verlängerung der Gültigkeit nur über den jeweiligen Neufundländer-Zuchtverein beantragt werden.
2. Nur der ANCE-EUV darf Ergänzungen oder Streichungen im ANCE-EUV-Richterausweis vornehmen.
3. Der ANCE-EUV-Richterausweis wird vom 1. Vorsitzenden und vom ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmann unterzeichnet.
4. Ein in der Zeitschrift „Neufundländer - ECHO für den Kontinent“ für ungültig erklärter ANCE-EUV-Richterausweis gilt als eingezogen und darf nicht mehr verwendet werden.
5. Der ANCE-EUV-Richterausweis verliert unabhängig von seiner Rückgabe und unabhängig von der Streichung des Zuchtrichters von der ANCE-EUV-Richterliste seine Gültigkeit mit dem Tage des Verlustes der Befähigung zum Zuchtrichter. Nach Berichtigung und Wiedereintragung erhält der Zuchtrichter einen neuen ANCE-EUV-Richterausweis; § 39 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechen.
§ 40 Eigentum, Rückgabe, Verlust
1. Der ANCE-EUV-Richterausweis ist Eigentum des ANCE-EUV.
2. Endet die Berechtigung zur Ausübung der Zuchtrichtertätigkeit, ist der ANCE-EUV-Richterausweis unaufgefordert unverzüglich zurückzugeben. Entsprechendes gilt bei nur zeitlich begrenzter Ausstellung des ANCE-EUV-Richterausweises.
3. Ein Verlust des ANCE-EUV-Richterausweises ist dem ANCE-EUV-Vorstand unaufgefordert unverzüglich zu melden. Durch eine entsprechende Mitteilung in der Zeitschrift „Neufundländer - ECHO für den Kontinent“ wird der als verloren gemeldete Richterausweis für ungültig erklärt. Die anfallenden Kosten trägt der Zuchtrichter. Im Fall des § 39 Abs. 5 Satz 1 hat die Mitteilung nur noch deklaratorische Wirkung.
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Neunter Abschnitt: Ahndung von Verstößen

§ 41 Allgemeines
1. Verstöße von Zuchtrichtern gegen einschlägige Bestimmungen der Zucht und/oder gegen einschlägige Bestimmungen des Zuchtrichterrechts sind zu ahnden. Die Zuchtrichter unterliegen insoweit der Entscheidungsgewalt der sie berufenden Institutionen. Neufundländer-Zuchtvereine sind verpflichtet, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen unter Beachtung der verbandsrechtlichen Mindestvorgaben zu schaffen und die Verfehlungen der von ihnen berufenen Spezial-Zuchtrichter zu verfolgen und zu ahnden. Von den ergriffenen Maßnahmen ist der ANCE-EUV und sind die Neufundländer-Zuchtvereine, bei denen der Betroffene ebenfalls Spezial-Zuchtrichter ist, nach Rechtskraft der Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.
2. Unbeschadet disziplinarischer Maßnahmen nach dem Satzungsrecht der Neufundländer-Zuchtvereine kann der Spezial-Zuchtrichter mit einer zeitlich befristeten oder dauernden Sperre belegt werden. Die Sperre wird durch Streichung von der ANCE-EUV-Richterliste bewirkt.
3. Eine vorläufige Versagung der Tätigkeit als Zuchtrichter ist möglich.
4. In folgenden Fällen kommt nur eine dauernde Sperre in Betracht:
- bei Missbrauch des Richteramtes;
- bei wiederholten groben Verstößen gegen die Vorgaben der Standards, die ANCE-EUV-Ordnungen sowie bei wiederholten Verstößen gegen Vereins- und/oder Verbandsinteressen, und zwar auch dann, wenn diese Verstöße nicht mit der Tätigkeit als Zuchtrichter in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
- wenn die Voraussetzungen nach § 3 nicht mehr vorliegen.
5. Bei leichten Verstößen oder erstmaligem groben Verstoß kann ein Spezial-Zuchtrichter mit einer zeitlich befristeten Sperre von 6 Monaten bis zu zwei Jahren belegt werden.
§ 42 Zuständigkeit
1. Die Verfolgung und Ahndung von Verfehlungen von Spezial-Zuchtrichtern nach Maßgabe des § 41 obliegen grundsätzlich dem Neufundländer-Zuchtverein, von dem sie ernannt wurden und dessen Mitglied sie sind.
2. Für vom ANCE-EUV-Vorstand im Falle des § 19 Abs. 1, Satz 2 ernannte Spezial-Zuchtrichter obliegt die Verfolgung und Ahndung von Verfehlungen dem ANCE-EUV-Vorstand.
3. Nach Maßgabe des § 45 kann der ANCE-EUV-Vorstand die Freigabe für eine Zuchtrichtertätigkeit im Ausland versagen oder an Bedingungen knüpfen oder widerrufen.
§ 43 Voruntersuchung
In den Fällen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 3 wird der ANCE-EUV auf Antrag eines Mitgliedsvereins oder von Amts wegen tätig. Die Voruntersuchung führt der ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß unter Leitung des ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmann. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Nach Abschluss der Ermittlungen leitet der ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß den Vorgang zusammen mit seinem Entscheidungsvorschlag an den ANCE-EUV-Vorstand weiter. Der Entscheidungsvorschlag des ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß ist dem Betroffenen durch Zustellung (per Einschreiben mit Rückschein) bekannt zu geben.
§ 44 Entscheidung
1. Der ANCE-EUV-Vorstand kann in den Fällen des § 42 Abs. 2 bis 3 erkennen auf:
a) Einstellung
b) Missbilligung
c) Verwarnung mit oder ohne Androhung einer Sperre
d) Verweis mit oder ohne Androhung einer Sperre
e) vorläufige Sperre
f) Streichung von der ANCE-EUV-Richterliste
g) Versagung oder Widerruf oder bedingte Erlaubnis einer Zuchtrichtertätigkeit im Ausland.
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2. Will der ANCE-EUV-Vorstand von dem Entscheidungsvorschlag des ANCE-EUV-Zuchtrichter-Ausschuß zu Ungunsten des Betroffenen abweichen, hat er diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 45 Besondere Zuständigkeit bei Zuchtrichtertätigkeit im Ausland
Der ANCE-EUV kann, insbesondere wegen Nichtbeachtung der Vorgaben in §§ 3 bis 12, 16 und 26 oder bei drohender Sperre oder bei Bekannt werden eines Verstoßes an die Freigabe für eine Zuchtrichtertätigkeit im Ausland Bedingungen stellen oder diese befristen oder versagen oder bereits erfolgte Freigaben widerrufen. Das Verfahren richtet sich nach §§ 43 und 44.
§ 46 Berufung - Beschwerde
1. Gegen belastende Maßnahmen des ANCE-EUV-Vorstandes nach § 42 Abs. 2 bis 3 i.V. m. §§ 43 und 44 kann der Betroffene nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung des ANCE-EUV Berufung, im Falle des § 45 Beschwerde einlegen.
2. Berufungsinstanz ist der ANCE-EUV-Vorstand; Beschwerdeinstanz ist der ANCE-EUV-Ehrenrat. Die Berufung ist nur binnen eines Monats, die Beschwerde binnen vierzehn Tagen nach Zugang der belastenden Entscheidung zulässig.


Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 47 Gültigkeit und Inkrafttreten
1. Die Neufundländer-Zuchtvereine sind nach Maßgabe der ANCE-EUV- Satzung zur Erstellung einer dieser Ordnung entsprechenden Zuchtrichter-Ordnung oder zur Angleichung ihrer Zuchtrichter-Ordnung verpflichtet. Dieser Verpflichtung kommt grundsätzlich nach, wer die Bestimmungen der ANCE-EUV-Muster-Zuchtrichter-Ordnung in ihrer jeweils letzten Fassung übernimmt. Neufundländer-Zuchtvereine, die in ihrer Zuchtrichter-Ordnung andere Ausbildungsgänge und Prüfungsabläufe vorsehen und nachweisen, dass die gestellten Anforderungen höher oder mindestens gleichwertig sind, sind gleichgestellt.
2. Diese Ordnung tritt gemäß § 12 Abs. 1 der ANCE-EUV-Satzung mit dem Tage ihrer Beschlussfassung auf der Vorstandssitzung des ANCE-EUV vom 05. Januar 1998 in Kraft. Soweit Vorschriften in den Ordnungen der Mitgliedsvereine hiervon abweichen, gelten ausschließlich die Vorschriften dieser Ordnung.
§ 48 Teilnichtigkeit
Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich.
§ 49 Änderung
Der ANCE-EUV-Vorstand ist ermächtigt, im Fall des § 48 sowie in dringenden Fällen diese Ordnung zu ändern und die Änderung durch Veröffentlichung in der Zeitschrift „Neufundländer - ECHO für den Kontinent“ in Kraft zu setzen.