Association of Newfoundland Cynology of Europe –EUV e. V.

Europäischer Verband für Neufundländerzucht und -wasserarbeit


Zuchtschau - Ordnung

Inhaltsverzeichnis:

 

ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINER TEIL

ZWEITER ABSCHNITT: INTERNATIONALE ZUCHTSCHAUEN

DRITTER ABSCHNITT: TERMINGESCHÜTZTE ZUCHTSCHAUEN

VIERTER ABSCHNITT: NICHT TERMINGESCHÜTZTE ZUCHTSCHAUEN

FÜNFTER ABSCHNITT: TITEL- UND TITEL-ANWARTSCHAFTEN

SECHSTER ABSCHNITT: SCHLUSSBESTIMMUNGEN


 

ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINER TEIL

 

§ 1 Begriffsbestimmung

 

Zuchtschauen sind eine zuchtfördernde Einrichtung. Sie sind öffentliche Veranstaltungen, die der Bewertung von Rassehunden im Eigentum in- oder ausländischer natürlicher Personen dienen.

 

§ 2 Einteilung der Zuchtschauen und Geltungsbereich der ANCE-EUV-Zuchtschau-Ordnung

(1) Vorbereitung und Ablauf der nachfolgend aufgeführten unterschiedlichen Zuchtschauen regeln sich nach den Bestimmungen dieser ANCE-EUV-Zuchtschau-Ordnung und der ANCE-EUVZuchtrichter-Ordnung.

  1. Internationale Zuchtschauen

  2. Termingeschützte Zuchtschauen

  3. Nicht termingeschützte Zuchtschauen

(2) Die Bestimmungen dieses ersten Abschnittes „Allgemeiner Teil“ gelten - sofern nicht ausdrücklich anders geregelt - für alle unter (1) 1.+2. genannten

Zuchtschauen.

 

§ 3 Terminschutz und Formalitäten

 

Die in § 2 unter (1) 1.+2. aufgeführten Zuchtschauen bedürfen der Genehmigung der Association of Newfoundland Cynology of Europe - EUV e.V. (ANCE-EUV e.V.). Zur Bearbeitung aller einschlägigen Fragen unterhält der ANCE-EUV eine Terminschutzstelle. Beim Antrag auf Genehmigung

und Terminschutz sowie für alle im Katalog aufgeführten Hunde werden Gebühren fällig; diese werden durch den Vorstand des ANCE-EUV festgesetzt und sind in der Zeitschrift „Neufundländer - ECHO für den Kontinent“ zu veröffentlichen.

 

§ 4 Ausschreibung

  1. In sämtlichen Drucksachen, die aus Anlaß einer Zuchtschau angefertigt werden, insbesondere in Ausschreibungen und Meldeformularen, ist auf die Mitgliedschaft im ANCE-EUV deutlich hinzuweisen und gegebenenfalls darauf, daß die Veranstaltung vom ANCE-EUV genehmigt und geschützt ist.

  2. Die Ausschreibung muß über Name der Veranstaltung, Veranstalter, Zuchtschauleitung, Ort, Datum, Tagesplan, Zuchtrichter und Klasseneinteilung sowie Formwertnoten, Titel und Titel- Anwartschaften erschöpfend Auskunft geben, wobei hervorzuheben ist, daß auf die drei Letztgenannten kein Rechtsanspruch besteht.

§ 5 Katalog

  1. Der Katalog muß folgende Mindestangaben beinhalten: Name der Veranstaltung, Veranstalter, Zuchtschauleiter, Ort, Datum, Art der Zuchtschau, Zugehörigkeit zu ANCE-EUV, Zuchtrichter, gemeldete und zu bewertende Hunde mit Angabe des vollständigen Namens, Zuchtbuchnummer, Wurftag, Eltern, Züchter und Eigentümer, dessen Anschrift aufgeführt sein sollte.

  2. Jeder Aussteller ist zur Abnahme eines Kataloges verpflichtet.

§ 6 Nachmeldungen

  1. Nachmeldungen in Form eines Nachtrages von A-Nummern im Katalog sind nicht gestattet.

§ 7 Zulassung von Hunden

  1. Zugelassen sind nur Neufundländer, die in ein von der ANCE-EUV anerkanntes Zuchtbuch bzw. Register eingetragen sind und das vorgeschriebene Mindestalter von sechs Monaten am Tage vor der Zuchtschau vollendet haben.

  2. Bissige, kranke, krankheitsverdächtige, mit Ungeziefer behaftete und mißgebildete Hunde sowie Hündinnen, die läufig oder sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode oder in Begleitung derer Welpen sind, dürfen nicht in das Zuchtschaugelände eingebracht werden. Sie sind von einer Bewertung ausgeschlossen. Dennoch zuerkannte Titel und Titel-Anwartschaften können aberkannt werden, wenn die Umstände, die eine Bewertung ausschließen, offenbar werden. Die Entscheidung über ein Einbringen im Ausnahmefall steht allein der Zuchtschauleitung oder einem von ihr eingesetzten Kontrollorgan zu. Diese hat auf den Bewertungsvorgang keinen Einfluß. Wer

  3. kranke Hunde in eine Zuchtschau einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen.

  4. Zugelassen sind nur Neufundländer, für die am Tage der Schau die vorgeschriebenen Impfungen

  5. nachgewiesen werden können.

  6. Nicht im Katalog (und dessen Anhang) aufgeführte Hunde können nicht bewertet werden; es

  7. sei denn, die Aufnahme in den Katalog ist durch ein Versehen der Zuchtschauleitung unterblieben.

§ 8 Zulassung von Ausstellern

  1. Hunde im Eigentum von amtierenden Zuchtrichtern und Zuchtrichter-Anwärter oder jeweils mit ihnen in Hausgemeinschaft lebenden Personen dürfen nicht ausgestellt werden.

  2. Zuchtschauleiter, Sonderleiter und Ringhelfer dürfen ihre in Eigentum befindlichen Hunde nicht selbst vorführen und müssen während der Bewertung der Klasse, in der ihr Hund vorgestellt wird, den Ring verlassen.

  3. (Personen, die einer vom ANCE-EUV nicht anerkannten kynologischen Organisation angehören, dürfen Hunde nicht ausstellen.

§ 9 Meldung

  1. Zur Meldung eines Hundes ist nur der Eigentümer berechtigt. Er kann sich vertreten lassen; die Vertretungsvollmacht ist nachzuweisen. Die Meldung kann nur unter dem im Zuchtbuch bzw. Register eingetragenen Namen des Hundes erfolgen. Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlung der Meldegebühr.

  2. Mit der Meldung erkennt der Eigentümer die ANCE-EUV-Zuchtschau-Ordnung als für sich verbindlich an.

  3. Doppelmeldungen sind unzulässig.

  4. (Ein Zurückziehen einer Meldung ist bis zum Tag des offiziellen Meldeschlusses in schriftlicher

  5. Form möglich. Die Zuchtschauleitung kann in solchen Fällen bis max. 25 % der Meldegebühr als Bearbeitungsgebühr einbehalten.

  6. Der Eigentümer kann den Hund selbst oder durch einen Beauftragten ausstellen lassen. Der zur Abgabe der Meldung berechtigte Vertreter gilt auch als für die Zuchtschau beauftragt. Handlungen und/oder Unterlassungen des Beauftragten wirken für und gegen den Eigentümer.

  7. Verlegt der Veranstalter den Termin, kann die Meldung schriftlich zurückgezogen werden. Der

  8. Veranstalter kann hierfür eine Ausschlußfrist setzen. Zur Wirksamkeit der Terminverlegung reicht eine Benachrichtigung des Veranstalters an den Eigentümer aus. Werden bei Verlegung des Veranstaltungstermins erfolgte Meldungen nicht innerhalb der Ausschlußfrist zurückgezogen, so gelten sie als für den neu festgesetzten Veranstaltungstermin abgegeben.

§ 10 Meldegelder

 

Das Meldegeld wird von den Veranstaltern festgelegt. Die finanzielle Begünstigung einzelner Ausstellergruppen ist untersagt.

 

§ 11 Haftung

 

Die Eigentümer der ausgestellten Hunde haften für alle Schäden, die durch ihre Hunde angerichtet werden.

 

§12 Pflichten des Ausstellers

  1. Die Aussteller erkennen an, daß Formwertnoten und Plazierungen des Zuchtrichters unanfechtbar sind. Sie unterliegen keiner Überprüfung. Beleidigung des Zuchtrichters oder öffentliche Kritik seiner Bewertungen und Plazierungen sind unzulässig.

  2. Für das rechtzeitige Vorführen der Hunde sind die Aussteller selbst verantwortlich.

  3. Die Abstammungsnachweise der gemeldeten Hunde sowie die Nachweise über Siegertitel sind auf Anforderung vorzulegen.

  4. Die korrekte Katalognummer ist von der den Hund vorführenden Person deutlich sichtbar zu tragen.

  5. Jede Form von "double handling", d. h. der Versuch oder die Durchführung einer Beeinflussung des zu bewertenden Hundes von außerhalb des Ringes ist verboten. Bei Zuwiderhandlungen können die betreffenden Hunde von einer Bewertung ausgeschlossen werden.

  6. Auf dem Zuchtschaugelände ist ein über das Kämmen und Bürsten hinausgehendes Zurechtmachen des Hundes unter Verwendung jedweder Mittel und Hilfen untersagt. Gleiches gilt für das Halten eines Hundes an einem sogen. Galgen. Im Bewertungsring und im Ehrenring darf ein Hund nicht auf einem Podest vorgestellt werden.

§ 13 Rechte des Ausstellers

 

Formelle Beanstandungen an der Durchführung der Zuchtschau und an der Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften sind unverzüglich unter Hinterlegung eines Sicherheitsgeldes in Höhe von drei Meldegebühren schriftlich der Zuchtschauleitung oder binnen zwei Tagen nach Schluß der Veranstaltung (Poststempel) der ANCE-EUV-Geschäftsstelle zu melden. Im letzten Fall ist ein Verrechnungsscheck für die Sicherheitsgebühr beizufügen. Fristversäumnis gilt als Verzicht auf

das Rügerecht.

 

§ 14 Hausrecht

Der Veranstalter ist Inhaber des Hausrechts. Er ist berechtigt, für die laufende und weitere von ihm durchgeführte Zuchtschauen gegen Personen, die den geordneten Ablauf stören oder gegen Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen, Hausverbote zu verhängen. Den Anweisungen der Zuchtschauleitung und ihrer Beauftragten ist Folge zu leisten.

 

§ 15 Personen im Ring

Außer dem Zuchtrichter, dem zugelassenen Zuchtrichter-Anwärter, dem Sonderleiter, den Ringsekretären, den Ordnern, dem Dolmetscher und den Hundeführern, hat sich niemand im Ring aufzuhalten. Der Zuchtschauleiter, die Mitglieder des ANCE-EUV-Vorstandes sowie die Obleute für das Zuchtrichter- und Zuchtschauwesen im ANCE-EUV haben das Recht, die Bewertungsringe zu betreten. Auf die Beurteilung oder Plazierung der Hunde darf kein Einfluß genommen werden.

 

§ 16 Klasseneinteilung

  1. Jüngstenklasse: 6-9 Monate

  2. Jugendklasse: 9 - 18 Monate

  3. Offene Klasse: ab 15 Monate

  4. Championklasse: ab 15 Monate.Eine Meldung ist nur möglich, wenn bis zum Tage des offiziellen Meldeschlusses ein erforderlicher Titel (Internationaler Schönheitschampion, Nationaler Champion, Deutscher Champion (Klub + ANCE-EUV), Weltsieger, Europasieger, Deutscher Bundessieger, ANCE-EUV-Europasieger) bestätigt wurde. Die Bestätigung hierüber ist der Meldung in Kopie beizufügen. Fehlt der Nachweis, wird der Hund in die Offene Klasse versetzt.

  5. Ehrenklasse: Eine Meldung ist nur möglich, wenn bis zum Tage des offiziellen Meldeschlusses der Titel „Internationaler Schönheitschampion“ bestätigt wurde. Die Hunde bekommen keine Formwertnote, sie werden plaziert. Der an erster Stelle plazierte Hund nimmt am Wettbewerb „Bester Hund der Zuchtschau“ teil.

  6. Veteranenklasse: ab 8 Jahren. Eine Meldung ist nur möglich, wenn der Hund am Tage vor der Zuchtschau das 8. Lebensjahr vollendet hat. Die Bewertung dieser Klasse erfolgt durch den Zuchtrichter nach dem Standard. Daneben soll besonders auf die Gesamtkonstitution und den Pflegezustand dieser Hunde geachtet werden. Die Hunde bekommen keine Formwertnote. Es wird den Veranstaltern empfohlen, die Hunde der Veteranenklassen dem Publikum besonders vorzustellen und zu plazieren ( 1-3). (2) Stichtag für die Alterszuordnung: Der Hund muß am Tag, vor dem er bei der Zuchtschau startet, das geforderte Lebensalter jeweils vollendet haben. (3) Die Einrichtung der Klassen 2 - 4 ist für alle Zuchtschauen gemäß § 2 verbindlich vorgeschrieben.

§ 17 Versetzen eines Hundes

 

Das Versetzen eines Hundes in eine andere Klasse als gemeldet ist nur möglich, wenn dieser in Bezug auf Alter, Geschlecht, Farbschlag, Haarart, anderer Voraussetzungen oder durch einen Fehler der Zuchtschauleitung in eine falsche Klasse eingeordnet wurde. Ein solcher Fall ist durch Beiziehung

des Meldeformulars zu klären. Ist die Klassenangabe nicht eindeutig, ordnet der Veranstalter den Hund einer Klasse zu. Es ist untersagt, einen Hund auf Wunsch eines Ausstellers hin zu versetzen, ohne daß obige Voraussetzungen vorliegen.

 

§ 18 Formwertnoten und Beurteilungen

 

Bei allen Zuchtschauen können folgende Formwertnoten vergeben werden:

Mit dieser Beurteilung darf nur ein Hund aus dem Ring entlassen

werden, dem keine der vorgenannten Formwertnoten zuerkannt

werden kann. Der Grund ist im Richterbericht anzugeben.

zurückgezogen Als „zurückgezogen“ gilt ein Hund, der vor Beginn des

Bewertungsvorganges aus dem Ring genommen wird.

nicht erschienen Als „nicht erschienen“ gilt ein Hund, der nicht zeitgerecht im Ring

vorgeführt wird.

 

§ 19 Platzierungen

  1. Die vier besten Hunde einer Klasse sind zu platzieren, sofern diese mindestens die Formwertnote „Gut“ erhalten haben. Vergeben werden 1., 2., 3. und 4. Platz. Weitere Platzierungen sind unzulässig.

  2. Erscheint in einer Klasse nur ein Hund und wird ihm die Formwertnote „Vorzüglich“, „Sehr gut“ oder „Gut“ zuerkannt, so erhält er die Bewertung „Vorzüglich l“, „Sehr Gut l“, „Gut l“.

  3. Die Platzierung der Hunde hat unmittelbar nach der Bewertung der einzelnen Hunde der Klasse zu erfolgen.

§ 20 Verspätet erscheinende Aussteller

 

Wird ein Hund in den Ring gebracht, nachdem einer der Hunde der betreffenden Klasse bereits plaziert ist, so scheidet er für die Platzierung aus. Er kann nur noch eine Formwertnote erhalten.

 

§ 21 Bekanntgabe von Bewertungen

 

Die Bewertung auf den hierfür vorgesehenen Tafeln oder Listen darf erst bekanntgegeben werden, wenn die Bewertung und Platzierung der gesamten Klasse abgeschlossen ist.

 

§ 22 Zulassung von Zuchtrichtern

  1. Auf sämtlichen Zuchtschauen dürfen nur die in der Richterliste des ANCE-EUV aufgeführten Zuchtrichter tätig werden.

  2. Auf sämtlichen Zuchtschauen dürfen ausländische Zuchtrichter nur dann tätig werden, wenn die ausländische Dachorganisation ihr schriftliches Einverständnis vorher erteilt hat. Diese „Freigabe“ ist nur über den Vorstand des ANCE-EUV zu beantragen.

§ 23 Ausländische Zuchtrichter

  1. Zuchtvereine, die ausländische Zuchtrichter einladen, haben diesem rechtzeitig die ANCEEUV-Zuchtschau-Ordnung zu übergeben.

  2. Vor ihrer Tätigkeit müssen ausländische Zuchtrichter von einem Sachkundigen mit den für das Zuchtschauwesen geltenden Regeln vertraut gemacht werden. Dies gilt insbesondere für das Bewertungssystem und die Bestimmungen über die Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften.  Beherrschen sie die deutsche Sprache nicht, so hat der Einladende einen Dolmetscher bereitzustellen. Der einladende Verein muß ausländischen Zuchtrichtern einen Ringsekretär zuteilen, der außer Deutsch eine der offiziellen F.C.I.-Sprachen spricht. Spricht der Zuchtrichter keine dieser Sprachen, kann der Veranstalter verlangen, daß der Zuchtrichter selbst und auf eigene Kosten für einen Dolmetscher sorgt.

  3. Der Einladende hat ausländischen Zuchtrichtern mit der Einladung bekannt zu geben, welche Kosten von ihm übernommen werden.

  4. Ungeachtet des § 46 Nr. 3 hat der Einladende ausländischen Zuchtrichtern bei deren Ankunft die Auszahlung der Reisekosten anzubieten.

§ 24 Pflichten des Zuchtrichters

  1. Die ausländischen Zuchtrichter sind verpflichtet, wie auch die in der ANCE-EUV-Richterliste eingetragenen Zuchtrichter, nach dem gültigen amerikanischen Standard zu richten. Der Zuchtrichter darf den Standard nicht in einer Weise auslegen, die der Gesundheit des Hundes abträglich ist.

  2. Es ist untersagt, Hunde zu richten, die nicht im Bewertungsbuch und/oder im Katalog (und dessen Anhang) verzeichnet sind. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn der Aussteller eine schriftliche Bescheinigung der Zuchtschauleitung vorweist, aus der ersichtlich ist, daß der Hund rechtzeitig gemeldet war, aber infolge eines Versehens nicht im Katalog aufgeführt wurde.

  3. Der Zuchtrichter kann in Zweifelsfällen, z. B. um die Identität oder Abstammung eines Hundes festzustellen, den Abstammungsnachweis einsehen lassen. Die Einsicht in den Katalog vor Beendigung der Zuchtrichtertätigkeit ist ihm untersagt.

  4. Während des Richtens hat der Zuchtrichter einen Bericht über jeden zu beurteilenden Hund zu schreiben oder zu diktieren, sofern dies vom Veranstalter gefordert wird. Das Bewertungsbuch muß er selbst führen.

§ 25 Pflichten des Veranstalters bezüglich Zuchtrichter

  1.  Dem Zuchtrichter sind baldmöglichst nach Meldeschluß die Anzahl der von ihm zu richtenden Hunde vom einladenden Verein mitzuteilen. Desweiteren ist ihm eine Ausschreibung zu übersenden.

  2. Der Veranstalter muß für den Zuchtrichter eine Haftpflichtversicherung abschließen. Diese Versicherung wird bei termingeschützten Zuchtschauen vom ANCE-EUV abgeschlossen.

  3. In den einzelnen Ringen muß dem Zuchtrichter ermöglicht werden, seine Hände zu reinigen.

  4. Einem Zuchtrichter sollen nicht mehr als 12 Hunde je Stunde zur Bewertung und Erstellung des Richterberichtes zugeteilt werden. Nur bei besonderen Umständen und besten technischen und personellen Voraussetzungen dürfen mehr Hunde zugeteilt werden. Die Entscheidung trifft der Zuchtschauleiter bzw. Sonderleiter und Zuchtschauleiter gemeinsam im Einvernehmen mit dem Zuchtrichter.

§ 26 Zuchtrichterwechsel

 

Die Zuchtschauleitung ist berechtigt, aus wichtigen Gründen einen Zuchtrichterwechsel vorzunehmen.

 

§ 27 Zuchtrichter-Anwärter

 

Zuchtrichter-Anwärter dürfen nur mit vorheriger Zustimmung ihres Zuchtvereins bzw. des ANCE-EUV-Zuchtrichter-Obmanns, zugelassen werden. Zuchtrichter-Anwärter müssen der Zuchtschauleitung vom zuständigen Zuchtverein rechtzeitig schriftlich gemeldet werden.

 

§ 28 Zuchtgruppen-Wettbewerbe

 

Für alle Zuchtschauen kann ein Zuchtgruppen-Wettbewerb ausgeschrieben werden. Zuchtgruppen bestehen aus mindestens drei Hunden einer Rasse mit gleichem Zwingernamen. Sie müssen am gleichen Tage bei der Einzelbewertung mindestens die Formwertnote „Gut“ erhalten haben.

 

§ 29 Nachzuchtgruppen-Wettbewerb

 

Für alle Zuchtschauen kann ein Nachzuchtgruppen-Wettbewerb ausgeschrieben werden. Als Nachzuchtgruppen gelten sämtliche Nachkommen eines Rüden oder einer Hündin. Die Gruppe besteht aus solch einem Rüden bzw. solch einer Hündin sowie mindestens 5 Nachkommen beiderlei Geschlechts aus mindestens zwei verschiedenen Würfen. Alle vorgestellten Hunde müssen zuvor auf einer Zuchtschau mindestens die Formwertnote „Gut“ erhalten haben, mindestens 2 der

vorgestellten Hunde müssen am gleichen Tag ausgestellt worden sein. Die geforderte Formwertnote muß bei der Meldung nachgewiesen werden. Beurteilungskriterien sind die Qualität der einzelnen Nachkommen sowie die phänotypische Übereinstimmung mit dem Rüden bzw. der Hündin.

 

§ 30 Paarklassen-Wettbewerb

 

Für alle Zuchtschauen kann ein Paarklassen-Wettbewerb ausgeschrieben werden. Eine Paarklasse besteht aus einem Rüden und einer Hündin, die Eigentum eines Ausstellers sein müssen. Die Beurteilung der Paarklasse ist gleich der Beurteilung der Zuchtgruppen. Gesucht wird das idealtypische Paar. Beide Hunde müssen am gleichen Tag in einer der Klassen 2 - 6 ausgestellt worden sein.

 

§ 31 Ordnungsbestimmungen

 

(1) Verstöße gegen diese Ordnung können mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.

a) Mit dem Verbot der Teilnahme auf allen von ANCE-EUV-Mitgliedsvereinen oder vom ANCE-EUV durchgeführten Zuchtschauen für mindestens ein Jahr oder auf Dauer kann belegt werden, wer insbesondere

  1. den geordneten Ablauf von Zuchtschauen stört,

  2. einer Anweisung der Zuchtschauleitung zuwider handelt,

  3. seinen Hund vor Veranstaltungsschluß aus dem Zuchtschaugelände entfernt,

  4. sich ohne Berechtigung im Ring aufhält,

  5. die den jeweils zur Bewertung anstehenden Hund bezeichnende korrekte Katalognummer nicht oder nicht deutlich sichtbar trägt,

  6. einen nach § 7 Abs. 2 nicht zugelassenen Hund in das Zuchtschaugelände einbringt,

  7. aufgrund von "double handling" mehrfach von der Bewertung ausgeschlossenen wurde,

  8. gegen § 12 Nr. 6 verstoßen hat.

b) Mit unbefristetem Verbot der Teilnahme auf allen von ANCE-EUV-Mitgliedsvereinen

oder vom ANCE-EUV veranstaltete Zuchtschauen kann belegt werden, wer insbesondere

Zuchtschau-Ordnung der „Association of Newfoundland Cynology of Europe – EUV“ e.V. (ANCE-EUV e.V.) 9

1. einen Zuchtrichter beleidigt oder dessen Bewertung öffentlich mündlich oder

schriftlich kritisiert,

2. sich die Teilnahme durch falsche Angaben bei der Anmeldung erschleicht,

3. Veränderungen oder Eingriffe am gemeldeten Hund vornimmt oder vornehmen lässt, die geeignet sein können, den Zuchtrichter zu täuschen, oder solche Hunde

vorführt oder vorführen läßt.

c) Mitgliedsvereine, die gegen diese Ordnung verstoßen, können mit befristetem oder dauerndem

Ausrichte-Verbot von Internationalen oder termingeschützten Zuchtschauen, mit

Ordnungsgeld bis zu € 5100,00 oder Ausschluss belegt werden.

(2) Der vom ANCE-EUV-Vorstand nach § 13 der Satzung des ANCE-EUV berufene Zuchtschau-

Ausschuß führt die Untersuchung, hört den Betroffenen und wertet die Beweismittel. Er unterbreitet

dem ANCE-EUV-Vorstand einen Entscheidungsvorschlag.

(3) Der ANCE-EUV-Vorstand entscheidet über Disziplinarmaßnahmen. Er ist an den Vorschlag

des ANCE-EUV-Zuchtschau-Ausschusses nicht gebunden.

ZWEITER ABSCHNITT: INTERNATIONALE ZUCHTSCHAUEN

 

§ 32 Terminschutz

  1. Terminschutz für das kommende Jahr ist spätestens bis zum 1. Juni des Vorjahres zu beantragen. Nachträglich gestellte Terminschutzanträge werden zeitlich eingeschoben, sofern sie die bereits geschützten Termine nicht beeinträchtigen.

  2. Termine gelten als geschützt, wenn sie in der Zeitschrift „Neufundländer - ECHO für den Kontinent“ veröffentlicht sind. Nicht geschützte Termine werden in „Neufundländer - ECHO für den Kontinent“ als geplante Veranstaltungen veröffentlicht.

  3. Internationale Zuchtschauen müssen mindestens zwei Wochen auseinander liegen, ansonsten ist die Zustimmung des Zuchtschauleiters der zuerst gemeldeten Zuchtschau erforderlich.

  4. Der Terminschutz kann verweigert werden. Wird hiergegen Einspruch eingelegt, so entscheidet der ANCE-EUV-Vorstand nach Anhörung des ANCE-EUV-Zuchtschau-Ausschusses endgültig.

§ 33 Genehmigung

 

Internationale Zuchtschauen mit Vergabe des CACIB bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den ANCE-EUV.

 

§ 34 Formalitäten

 

Die Einreichung der CACIB-, Deutscher Champion (ANCE-EUV)- sowie ggf. der Bundessiegerund der ANCE-EUV-Europasieger-Vorschlagsunterlagen hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Veranstaltungstermin an den ANCE-EUV zu erfolgen.

 

§ 35 Veranstalter

 

Veranstalter von Internationalen Zuchtschauen können die Landesgruppen des „Neufundländer- Club für Europa“ (NCE), der NCE, die der ANCE-EUV angeschlossenen Vereine oder der ANCEEUV selbst sein.

 

§ 36 Ausfallen der Zuchtschauen

  1. Kann aus irgendwelchen Gründen die Zuchtschau nicht stattfinden und auch nicht auf einen späteren Termin verlegt werden, so ist die Zuchtschauleitung berechtigt, bis zu 25 % der Meldegebühren zur Deckung entstandener Kosten zu verwenden.

  2. Die Höhe des Anteils der Meldegebühr, der von der Zuchtschauleitung zur Deckung der entstandenen Kosten einbehalten wird, ist durch den Obmann für das Zuchtschauwesen des ANCEEUV und dem jeweiligen Leiter der Zuchtschau festzulegen. Er darf immer nur so hoch festgelegt werden, daß er nur die tatsächlich entstandenen Kosten deckt.

§ 37 Durchführung von Zuchtschauen

(1) Die die Zuchtschau durchführende Vereinigung übernimmt folgende Verpflichtungen:

  1. Einladung und Bezahlung der Zuchtrichter gemäß ANCE-EUV-Beitrags- und Gebührenordnung,

  2. Stellung eines Sonderleiters, der für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung in seinen Ringen verantwortlich ist,

  3. Stellung von Ringpersonal, das pro Ring mindestens aus einem Ringsekretär und einem Ringordner besteht,

  4. Ordnungsgemäße Aushändigung von Urkunden, von Vorschlagszetteln für vergebene Titel und Titel-Anwartschaften an die Aussteller sowie aller für die Zuchtschauleitung bestimmten Belege.

(2) Die die Zuchtschau durchführende Vereinigung erhält vom ANCE-EUV-Zuchtschau-Veranstalter einen Teil des Meldegeldes zurückerstattet; die Höhe wird vom ANCE-EUVVorstand mit einem Mindestsatz festgelegt. Grundlage ist die Zahl der eingegangenen Meldungen unter Berücksichtigung der hierauf geleisteten Zahlungen.

 

§ 38 Meldeformular

 

Als Meldeformular soll der einheitliche Vordruck des ANCE-EUV Verwendung finden.

 

§ 39 Klasseneinteilung

 

Für Internationale Zuchtschauen ist die Klasseneinteilung 1. - 6. gemäß § 16 verbindlich.

 

§ 40 Boxen

 

Auf Internationalen Zuchtschauen sind vom Durchführenden zur Unterbringung von Hunden nach Möglichkeit Boxen in ausreichender Anzahl bereitzuhalten. Entweicht ein Hund und/oder richtet er Schaden an, ist der Eigentümer für alle sich hieraus ergebenden Folgen haftbar.

 

§ 41 Ringgröße

 

Die Mindestringgröße beträgt 100 m2, wobei keine Ringseite kürzer als 8,00 m sein darf.

 

§ 42 Einlaß

 

Die zur Zuchtschau angenommenen Hunde (Annahmebestätigung muß vorliegen) sind innerhalb der im Programm und in der Annahmebestätigung angegebenen Einlaßzeit einzubringen. Für jeden zur Zuchtschau angenommenen Hund hat eine Person freien Einlaß.

 

§ 43 Zulassung

 

Personen, die durch Beschluß eines Mitgliedsvereines des ANCE-EUV von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, sind auch von der Teilnahme an Internationalen Zuchtschauen ausgeschlossen, wenn der ANCE-EUV-Vorstand den Beschluß auf Antrag des Mitgliedsvereines bestätigt hat.

 

§ 44 Vorzeitiges Verlassen der Zuchtschau

e Zuchtschau verlassen. Im Falle einer Zuwiderhandlung können Titel und Titel-Anwartschaften aberkannt werden.

 

§ 45 Zuchtrichterspesen

  1. Die Spesen der Zuchtrichter bei ihrer Tätigkeit auf Internationalen Zuchtschauen regelt die Beitrags-und Gebührenordnung des ANCE-EUV.

  2. Die Zuchtrichterspesen sind von der Zuchtschauleitung zu bestreiten.

  3. Die dem Zuchtrichter zustehenden Spesen und/oder Kosten sollen erst dann zur Auszahlung gelangen, nachdem dieser seine Tätigkeit ordnungsgemäß beendet und die Abschnitte aus dem Richterbuch sowie ggf. die Vorschlagszettel für CACIB, Anwartschaften für den Titel "Deutscher Champion (ANCE-EUV)", Bundessieger- und ANCE-EUV-Europasiegertitel der Zuchtschauleitung ausgehändigt hat.

 

§ 46 Richterbericht

 

Bei Internationalen Zuchtschauen ist die Ausfertigung eines Richterberichtes Pflicht.

 

§ 47 Reihenfolge des Richtens

 

Bei Internationalen Zuchtschauen muß das Richten der Hunde in folgender Reihenfolge durchgeführt werden:

Jüngsten-, Veteranen-, Ehren-, Jugend-, Offene-, Champion-Klasse.

 

§ 48 Wettbewerbe

  1. Die Durchführung des Zuchtgruppen-Wettbewerbes, des Gruppenwettbewerbes und des Wettbewerbes „Bester Hund der Zuchtschau“ ist bei Internationalen Zuchtschauen obligatorisch.

  2. Die Durchführung des Paarklassen-, Nachzuchtgruppen- und Veteranenwettbewerbes sowie des Vorführwettbewerbes für Jugendliche nach den jeweils gültigen Bestimmungen des ANCEEUV wird für alle Internationalen Zuchtschauen empfohlen.

 

§ 49 Wettbewerb "Bester Hund der Zuchtschau (BIS)"

  1. Diesen Wettbewerb richtet ein einzelner Zuchtrichter. Richten mehrere Zuchtrichter während der Schau, ist der Zuchtrichter dieses Wettbewerbes vor dem Richten festzulegen.

  2. Der „Beste Hund der Zuchtschau“ wird nach dem Richten aller Klassen vom Zuchtrichter aus den Rüden und Hündinnen der Jugend-, Champion-, und Offenen Klasse sowie Ehrenklasse bestimmt. Es nehmen die Hunde, die das CACIB erhalten haben, die Sieger der Jugendklasse, sofern sie die höchstmögliche Formwertnote erhalten haben sowie der erstplazierte Hund der Ehrenklasse am Wettbewerb teil.

 

§ 50 Bundessieger- und ANCE-EUV-Europasieger-Zuchtschau

 

Der ANCE-EUV kann alljährlich eine Bundessieger-Zuchtschau oder eine ANCE-EUVEuropasieger- Zuchtschau durchführen oder durchführen lassen. Ort, Termin und Veranstalter bestimmt der Vorstand des ANCE-EUV. Die Vergabe der Titel „Deutscher Bundessieger“ und „ANCE-EUV-Europasieger“ ist zwingend an die Vergabe des CACIB gekoppelt. Für die Vergabe der Titel „Deutscher Bundesjugendsieger“ sowie „ANCE-EUV-Europajugendsieger“ gilt diese

Bestimmung sinnentsprechend. Diese Hunde müssen in der Jugendklasse die höchstmögliche Formwertnote erhalten haben.

 

 

DRITTER ABSCHNITT: TERMINGESCHÜTZTE ZUCHTSCHAUEN

 

§ 51 Veranstalter

 

Für die Durchführung von Spezial-Zuchtschauen sind die Neufundländer-Zuchtvereine zuständig. Über die Zulassung zu Spezial-Zuchtschauen entscheidet der Veranstalter in eigener Verantwortung unter Einhaltung der §§ 7 und 8 dieser Ordnung.

 

§ 52 Terminschutz

  1. Anträge auf Genehmigung und Terminschutz müssen so zeitig vor dem Veranstaltungstermin unmittelbar an die Terminschutzstelle des ANCE-EUV gerichtet werden, so daß eine Bearbeitung und Veröffentlichung in der Zeitschrift „Neufundländer - ECHO für den Kontinent“ vor der Veranstaltung möglich ist.

  2. Treten Untergliederungen eines Rassehunde-Zuchtvereins als Veranstalter auf, müssen die Anträge den Sichtvermerk des Vereinsvorsitzenden oder Zuchtschaubeauftragten enthalten.

  3. Wenn im Umkreis von 200 km (Luftlinie) am gleichen Tag eine Internationale Zuchtschau stattfindet, ist die Zustimmung des Veranstalters dieser Zuchtschau erforderlich.

  4. Ein Rassehunde-Zuchtverein darf am gleichen Ort und am gleichen Tag nur eine Spezial-Zuchtschau durchführen.

 

VIERTER ABSCHNITT: NICHT TERMINGESCHÜTZTE ZUCHTSCHAUEN

 

§ 53 Allgemeines

 

Auf solchen Spezial-Zuchtschauen dürfen weder Anwartschaften für den Titel „Deutscher Champion

(ANCE-EUV)“ noch für den Titel „Deutscher Champion (Klub)“ in Wettbewerb gestellt werden.

 

 

FÜNFTER ABSCHNITT: TITEL- UND TITELANWARTSCHAFTEN

 

§ 54 Allgemeines

 

Die Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften liegt im Ermessen des Zuchtrichters.

 

§ 55 Deutscher Champion (Klub)

 

Der von den Neufundländer-Zuchtvereinen vergebene Titel „Deutscher Champion (Klub)“ kann nur durch mindestens vier Anwartschaften unter drei verschiedenen Zuchtrichtern errungen werden, wobei zwischen der ersten und der letzten Anwartschaft mindestens zwölf Monate und ein Tag liegen müssen. Die Anwartschaften können nur in der Offenen sowie Championklasse auf termingeschützten Zuchtschauen vergeben werden, wobei der Hund mit „Vorzüglich 1“ bewertet

worden sein muß. Die Vergabe der Reserve-Anwartschaften muß analog zur Vergabe des Res.- CACIB vorgenommen werden. Anwartschaften auf den Titel "Deutscher Champion (Klub)" dürfen von einem Neufundländer-Zuchtverein am gleichen Tag und Ort in den jeweiligen Klassen nur einmal vergeben werden. Ein Hund kann nur einmal den Titel „Deutscher Champion (Klub)“ verliehen bekommen.

 

§ 56 Deutscher Champion (ANCE-EUV)

 

Der ANCE-EUV stellt Anwartschaften für den Titel „Deutscher Champion (ANCE-EUV)“ in Wettbewerb. Die Verleihungsbestimmungen werden auf Vorschlag des Zuchtschau-Ausschusses vom ANCE-EUV-Vorstand beschlossen.

 

 

SECHSTER ABSCHNITT: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 57 Zuchtschau-Ordnung des Neufundländer-Zuchtvereins

 

Neufundländer-Zuchtvereine können für die Regelung von Spezial-Zuchtschauen und der Vergabe von Titel und Titel-Anwartschaften Vorschriften erlassen, welche diese ANCE-EUVZuchtschau-Ordnung sinnvoll ergänzen; sie dürfen jedoch nicht im Gegensatz dazu stehen.

 

§ 58 Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung

 

Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt

nach sich.

 

§ 59 Änderung der ANCE-EUV-Zuchtschau-Ordnung

 

Der ANCE-EUV-Vorstand ist ermächtigt, im Falle des § 58 sowie in dringenden Fällen diese Ordnung zu ändern und die Änderung durch Veröffentlichung in der Zeitschrift „Neufundländer - ECHO für den Kontinent“ in Kraft zu setzen.

 

§ 60 Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde vom Vorstand des ANCE-EUV am 05. Januar 1998 verabschiedet und ist am gleichen Tage in Kraft getreten. Sie wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 23. März 2002 geändert.